Ein Vermieter, der ein Mietverhältnis wegen
Eigenbedarfs kündigen will, handelt wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich, wenn er dem betroffenen Mieter eine andere leerstehende oder freiwerdende Wohnung im selben Haus nicht anbietet.
In einem solchen Fall ist die Eigenbedarfskündigung daher unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Pflicht zur Anbietung der Wohnung entfällt auch nicht deswegen, weil die Wohnung erst zur Verfügung steht, wenn der derzeitige Bewohner umgezogen ist. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Vermieter auch zum Tausch einer Wohnung verpflichtet sein kann. Die mit einer zeitweiligen Überbrückung verbundenen Unannehmlichkeiten können in der Regel durch Absprachen der Parteien in Grenzen gehalten werden; notfalls hat der Mieter die Unannehmlichkeiten zu tragen.
An diesem Ergebnis ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 23.11.1993 - Az 1 BvR 904/93) nichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, ein Vermieter könne selbst entscheiden, was er mit seiner Wohnung tue, eine Anbietungspflicht könne aber bestehen, wenn die Wohnung ohnehin vermietet werden solle. Hier ist davon auszugehen, dass die Wohnung nicht weiter von der Zeugin bewohnt werden soll und dass nur eine Vermietung in Betracht kommt, wenn die Zeugin wirklich in die untere Wohnung zieht. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall sollte die Wohnung durch eine andere Person genutzt werden. Wenn man hier entscheiden würde, dass die Wohnung der Zeugin, nicht den Beklagten angeboten werden müsse, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Wohnung nicht lange leerstehen soll, könnte ein Vermieter die Pflicht zum Anbieten freien Alternativwohnung immer durch die Erklärung umgehen, er beabsichtige, die Wohnung ein bis zwei Monate nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Da die Klägerinnen nicht darauf hingewirkt haben, dass die Beklagten in die Wohnung der Zeugin einziehen können, obwohl ihnen dies unschwer möglich gewesen wäre, verstößt die Kündigung wegen des Eigenbedarfs der Zeugin gegen Treu und Glauben, so dass die Klage abzuweisen war.