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Kollision zwischen Rechtsabbieger und rechts passierendem Pkw

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Sind der Verstoß des nach links ausbiegenden, aber eigentlich rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz-Fahrers und die Verletzung des unzulässiger Weise rechts überholenden Pkw-Fahrers gleichwertig zu beurteilen, so ist eine Haftungsteilung vorzunehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 50 % seines durch den Verkehrsunfall entstandenen ersatzfähigen Schadens.

Da der Unfall für beide Unfallbeteiligte nicht nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war, war nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zur Haftungsermittlung eine Abwägung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Im Verhältnis zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen Teil oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass beide Unfallbeteiligte den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht haben. Unter Berücksichtigung dieser schuldhaften Verursachungsbeiträge erschien eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % angemessen.

Der Kläger hat gegen §§ 9 Abs. 5, 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer vor dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt nach rechts so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO besteht vor dem Rechtsabbiegen in eine Grundstückseinfahrt eine doppelte Rückschaupflicht. Der Fahrzeugführer muss vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Eine zweite Rückschau ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, was der Fall sein kann, wenn der Fahrer wegen des geringen Abstands zum rechten Fahrbahnrand nicht damit rechnen muss, überholt zu werden.

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