Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Wer zunächst nur nach links in eine Grundstückszufahrt abbiegt, um von dort auf die Straße zurückzusetzen und dann in entgegen gesetzter Richtung seine Fahrt fortsetzen zu können, wendet nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Von einem Wenden kann nur die Rede sein, wenn das Fahrzeug auf derselben Straße in einem einheitlichen Vorgang in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird.
Die Klägerin hat aber angegeben, sie habe zunächst auf dem Vorplatz vor dem gegenüberliegenden Hausgrundstück halten und dann ihre Schwester aussteigen lassen wollen. Sie hat aber ihre Fahrt unterbrochen und dann erst in die Gegenrichtung fortsetzen wollen.
Gegen einen einheitlichen Wendevorgang spricht auch die Endstellung der Fahrzeuge nach der Kollision. Das Klägerfahrzeug weist hierbei eine solche Schrägstellung auf, die nicht darauf hindeutet, dass die Klägerin unmittelbar hätte wenden wollen oder können.
Vielmehr erscheint es plausibel, dass die Klägerin ihrem Vortrag zufolge zunächst auf dem Vorplatz des Grundstücks halten und dann zeitlich versetzt einen Wendevorgang einleiten wollte, der allerdings einen Wendevorgang zum Zeitpunkt der Kollision ausschließt.
Auch die Ausführungen des Sachverständigen zeigen keine Anhaltspunkte für einen einheitlichen Wendevorgang der Klägerin.