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Haftungsverteilung bei Rückwärtskollision nach Verlassen zweier Waschboxen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 33 Minuten

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§ 9 Abs. 5 StVO schützt den fließenden Verkehr und findet daher keine Anwendung auf einem Waschanlagengelände. Kollidieren zwei aus Waschboxen jeweils zurücksetzende Fahrzeuge miteinander, trifft denjenigen den höheren Verursachungsanteil (hier: 70%), der durch eine Richtungsänderung nach rechts den Schadenseintritt wesentlich wahrscheinlicher machte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 12.02.2022 gegen 16:30 Uhr fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw, aus einer Waschbox auf dem Gelände des Supermarktes rückwärts heraus. Zur selben Zeit fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, aus der sich links neben der von der Klägerin benutzten Waschbox befindlichen Waschbox heraus. In der Folge kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der Kollisionsbereich beim Fahrzeug der Beklagten zu 1) rechts hinten und der beim klägerischen Fahrzeug an der linken Fahrzeugseite war.

Nach dem Unfall machte die Klägerin gegenüber den Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 4.295,67 € netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 887,74 € und eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25 €, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 5.208,41 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € geltend.

Die Klägerin behauptet, sie sei mit ihrem Fahrzeug bereits einige Sekunden gestanden als es zur Kollision gekommen sei. Sie ist der Meinung, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verursacht. Insbesondere wiege das Verschulden der Beklagten zu 1) so schwer, dass demgegenüber die bestehende Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig zurücktrete. Die Beklagte zu 1) sei in das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren.

Am 15.07.2022, also nach Rechtshängigkeit, zahlte die Beklagte zu 2) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.656,37 € (Fahrzeugschaden: 1.200 €, Kostenpauschale 12,50 €, Sachverständigenkosten 443,87 €) und am 18.07.2022 zahlte sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 €. In Höhe dieser Beträge erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2022 die Hauptsache für erledigt. Die Beklagten stimmten der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kosten zu.

Am 22.08.2022 zahlte die Beklagte zu 2) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 947,84 €. Die Zahlung durch die Beklagte zu 2) erfolgte, nachdem die Klägerin in der Replik erklärte und nachwies, dass ihr Fahrzeug Scheckheft gepflegt gewesen sei und sie somit zu der von den Beklagten zunächst beanstandete Abrechnung nach den Nettoreparaturkosten berechtigt sei. Aufgrund der Zahlung der Beklagte zu 2) erklärte die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags 1. dann auch in Höhe eines weiteren Betrages von 947,84 € in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagten stimmten der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kosten zu.

Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe sich vergewissert, dass der Verkehrsraum hinter ihr vollständig frei gewesen sei. Da dies der Fall gewesen sei, habe sie langsam und vorsichtig zurückgesetzt. Währenddessen habe sie weiter den Verkehrsraum hinter und neben ihrem Fahrzeug beobachtet. Sie sei bereits praktisch gänzlich aus der Waschbox herausgefahren gewesen und habe sich (schräg) auf der Fahrstraße befunden als plötzlich aus der benachbarten Box die Klägerin rückwärts ausgefahren sei. Die Klägerin sei direkt in das Beklagtenfahrzeug gefahren. Die Beklagte zu 1) habe die Kollision nicht mehr vermeiden können.

Sollte das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich gestanden haben, so sei dies keinesfalls für einen rechtlich relevanten Zeitraum gewesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, hinsichtlich des von der Beklagten zu 2) bezahlten Betrages in Höhe von 947,84 € liege ein sofortiges Anerkenntnis vor. Insoweit seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Hätte die Klägerin die seit 13 Jahren bekannte Rechtsprechung beachtet und außergerichtlich wenigstens einen Hinweis auf die Scheckheftpflege gegeben, so wäre in dieser Höhe eine Klage nicht notwendig gewesen.

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