Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Leitet der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) über einen längeren Zeitraum betriebsinterne und teils vertrauliche geschäftliche E-Mails über Gehälter, Provisionsabrechnungen und Unternehmensvorgänge auf seinen privaten E-Mail-Account weiter, stellt dies einen Verstoß gegen die DS-GVO und damit einen wichtigen Grund im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB dar.
Auch wenn der Vorstand nicht gegen die ihm als solcher obliegende aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 93 Abs. 1 S. 3 AktG verstieß, so hat er doch durch die Weiterleitung der E-Mails gegen seine sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 AktG ergebende Sorgfaltspflicht, die in Gestalt der Legalitätspflicht vom Vorstand eigene Regeltreue fordert, verstoßen. Denn die Weiterleitung der E-Mails auf seinen privaten Account und die dortige Speicherung stellt eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar, die nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt war.
Zwar handelte das Vorstandsmitglied nicht heimlich. Durch den Umstand, dass er seine private E-Mail-Adresse aber in CC setzte, war für die anderen am E-Mail-Wechsel Beteiligten erkennbar, dass er die Nachrichten an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitete. Daraus lässt sich entnehmen, dass er subjektiv der Ansicht war, dazu berechtigt zu sein. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die
Kündigung dadurch ausgeschlossen war.
Für den Fristbeginn in Bezug auf die außerordentliche Kündigung eines Vorstandsdienstvertrages kommt es auf die Kenntnis des Aufsichtsrats an.
Wird die Einberufung des Aufsichtsrats von seinen einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, muss sich der Aufsichtsrat so behandeln lassen, als wäre die Aufsichtsratssitzung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden. Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt in diesem Sinne erfordert eine sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Dies ist nur dann gegeben, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist.
Die Weiterleitung dienstlicher E-Mails eines Vorstands an seinen privaten E-Mail-Account kann als Verstoß gegen die Legalitätspflicht einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 93 Abs. 1 S. 3 AktG liegt dagegen nicht vor, da kein Geschäftsgeheimnis Dritten gegenüber offenbart oder verwertet wird (§ 404 AktG).