Ein per E-Mail-Anhang übersandter Einspruch wird (erst) wirksam, wenn dieser von der Bußgeldbehörde ausgedruckt wird. Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs kommt es auf den Zeitpunkt des Ausdrucks und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs im E-Mail-Postfach an.
Insbesondere ist die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO i.V.m. § 110c Abs. 1 OWiG, der auf letzteren Zeitpunkt abstellt, nicht anwendbar, da - wie gezeigt - die Vorgaben des § 32a StPO nicht eingehalten wurden. Eine analoge Anwendung scheitert zumindest an der planwidrigen Regelungslücke, da § 32a StPO bewusst nur für die dort genannten Übermittlungswege geschaffen wurde.
Insbesondere ist die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO i.V.m. § 110c Abs. 1 OWiG, der auf letzteren Zeitpunkt abstellt, nicht anwendbar, da - wie gezeigt - die Vorgaben des § 32a StPO nicht eingehalten wurden. Eine analoge Anwendung scheitert zumindest an der planwidrigen Regelungslücke, da § 32a StPO bewusst nur für die dort genannten Übermittlungswege geschaffen wurde.
AG Stuttgart, 23.09.2021 - Az: 18 OWi 73 Js 75232/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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