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Bußgeldbescheid und die Wirksamkeit eines per E-Mail übersandten Einspruchs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein per E-Mail-Anhang übersandter Einspruch wird (erst) wirksam, wenn dieser von der Bußgeldbehörde ausgedruckt wird. Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs kommt es auf den Zeitpunkt des Ausdrucks und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs im E-Mail-Postfach an.

Insbesondere ist die Regelung des § 32a Abs. 5 StPO i.V.m. § 110c Abs. 1 OWiG, der auf letzteren Zeitpunkt abstellt, nicht anwendbar, da - wie gezeigt - die Vorgaben des § 32a StPO nicht eingehalten wurden. Eine analoge Anwendung scheitert zumindest an der planwidrigen Regelungslücke, da § 32a StPO bewusst nur für die dort genannten Übermittlungswege geschaffen wurde.


AG Stuttgart, 23.09.2021 - Az: 18 OWi 73 Js 75232/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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