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Verkehrszeichen für eine verkehrsregelnden Anordnung muss nicht immer gesehen werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Wer Kenntnis von einer verkehrsregelnden Anordnung (hier: sog. Fußgängerzone) hat, muss sich an diese halten, auch wenn er nicht an einem Verkehrszeichen vorbeifährt, das diese anordnet.

Der Bußgeldkatalog n.F. ist nur nichtig, soweit er neu eingeführte Fahrverbote betrifft. Im Übrigen ist die Neuregelung wirksam. Es gelten daher insbesondere die erhöhten Regelgeldbußen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Radfahrer war trotz Kenntnis der Fußgängerzone in diese gefahren. Hierbei handelt es sich um eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 25 € zu ahnden war. Denn auch ohne am entsprechenden Verkehrszeichen vorbeizufahren war die Straße objektiv auf ihrer gesamten Länge für den Radverkehr gesperrt. Mithin war dem Radfahrer bewusst, dass es sich um eine Fußgängerzone handelte, daher konnte er sich auch nicht darauf berufen, an seiner Fahrstrecke sei kein Verkehrszeichen angebracht gewesen, so dass er daher davon ausgegangen sei, das Verbot würde aufgrund des Fahrwegs nicht für ihn gelten.


AG Stuttgart, 18.01.2021 - Az: 18 OWi 65 Js 122813/20

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