Verkehrszeichen für eine verkehrsregelnden Anordnung muss nicht immer gesehen werden!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wer Kenntnis von einer verkehrsregelnden Anordnung (hier: sog. Fußgängerzone) hat, muss sich an diese halten, auch wenn er nicht an einem Verkehrszeichen vorbeifährt, das diese anordnet.
Der Bußgeldkatalog n.F. ist nur nichtig, soweit er neu eingeführte Fahrverbote betrifft. Im Übrigen ist die Neuregelung wirksam. Es gelten daher insbesondere die erhöhten Regelgeldbußen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Radfahrer war trotz Kenntnis der Fußgängerzone in diese gefahren. Hierbei handelt es sich um eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 25 € zu ahnden war. Denn auch ohne am entsprechenden Verkehrszeichen vorbeizufahren war die Straße objektiv auf ihrer gesamten Länge für den Radverkehr gesperrt. Mithin war dem Radfahrer bewusst, dass es sich um eine Fußgängerzone handelte, daher konnte er sich auch nicht darauf berufen, an seiner Fahrstrecke sei kein Verkehrszeichen angebracht gewesen, so dass er daher davon ausgegangen sei, das Verbot würde aufgrund des Fahrwegs nicht für ihn gelten.
AG Stuttgart, 18.01.2021 - Az: 18 OWi 65 Js 122813/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!