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Eigenbedarfskündigung fürs Büro?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Eigenbedarfskündigung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, wenn der Vermieter weder selbst noch eine Bedarfsperson i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die streitgegenständliche Wohnung zu Wohnzwecken nutzen möchte.

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 29.3.2017 (BGH, 29.03.2017 - Az: VIII ZR 45/16) ist eine größere Nähe zu dem Tatbestand einer Verwertungskündigung i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB i.V.m. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB in den Fällen gegeben, in denen der Vermieter oder sein Ehegatte/Lebenspartner die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen möchte, da ein Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll.

In diesem Fall müssen weitere Umstände gegeben sein, um den Vermieterinteressen den Vorzug geben zu können. Denn der persönliche Bezug bleibt, da die Wohnräume nicht (überwiegend) zu Wohnzwecken, sondern für eine gewerbliche oder (frei-) berufliche Tätigkeit genutzt werden sollen, hinter dem personalen Bezug des Kündigungstatbestands des Eigenbdarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurück.

Daraus lässt sich ableiten, dass einerseits dem ernsthaften, von nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen getragenen Nutzungswunsch des Vermieters – anders als bei der Kündigung wegen Eigenbdarfs – nicht schon von vornherein der Vorzug zu geben ist, dass aber andererseits für eine berechtigte Kündigung des Vermieters wegen einer geplanten (frei-) beruflichen oder gewerblichen Eigennutzung keine höheren, vielmehr sogar eher etwas geringere Anforderungen als bei einer Verwertungskündigung zu stellen sind.

Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes bzw. des berechtigten Interesses des Vermieters i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB ist daher, dass der Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht durch die Fortführung des Mietverhältnisses erleiden würde.

Einem Vermieter, der Wohnraum für freiberufliche Zwecke nutzen will, ist diese Nutzung rechtlich unmöglich, wenn die erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung nicht vorliegt. Er kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse, auf gegenwärtig beachtliche Gründe berufen.


AG Stuttgart, 12.11.2021 - Az: 34 C 1880/21

ECLI:DE:AGSTUTT:2021:1112.34C1880.21.00

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