Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine
wirtschaftliche Verwertung im Sinne des
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bestätigung von BGH, 24.03.2004 - Az:
VIII ZR 188/03). Daher kann ein solcher Abriss auch nicht die Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagten sind seit mehreren Jahrzehnten Mieter eines ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig. Ein schriftlicher
Mietvertrag besteht nicht; die Nettomiete beläuft sich auf monatlich 60 €. Das Badezimmer der Beklagten befindet sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem - ansonsten ungenutzten - Seitenflügel. Im Haupthaus befindet sich eine weitere vermietete Wohnung.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juni 2017 erklärte der Kläger, der Erbe der Liegenschaft geworden war, die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung führte er - unter Hinweis auf ein den Beklagten bereits übersandtes Privatgutachten vom 3. Juni 2015 - aus, der Seitenflügel müsse aus „wirtschaftlichen und statischen Gründen“ abgerissen werden; eine Wiederherstellung sei „nicht ansatzweise darstellbar“. Der Bereich, in dem sich das Badezimmer befinde, sei „sehr baufällig“ und nur „unter erheblichen Gefahren begehbar“.
Während des Rechtstreits - am 28. März 2018 und erneut am 14. Mai 2018 - wiederholte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses und machte - nach zwischenzeitlicher Einholung eines Kostenvoranschlags vom 7. Mai 2018 - geltend, der Anbau eines neuen Badezimmers koste rund 26.000 €; in Anbetracht der geringen Miete trage sich dies wirtschaftlich nicht.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.
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