Eine
wirtschaftliche Verwertung i.S.d.
§ 573 Abs.2 Nr.3 BGB ist bei ersatzlosem Abriss eines Gebäudes nicht gegeben.
Daher ist eine Kündigung, die zu diesem Zweck vom Vermieter ausgesprochen wurde, nicht durch Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen.
Der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Sache wirtschaftlich verwertet, wenn der ihr innewohnende materielle Wert realisiert wird. Dies geschieht in erster Linie durch Vermietung und Veräußerung. Zwei Sonderfälle dieser beiden Verwertungsformen werden in § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 bzw. 3 BGB selbst angesprochen.
Neben der Vermietung und Veräußerung liegt eine wirtschaftliche Verwertung unter anderem auch dann vor, wenn ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude mit der Mietwohnung abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird.
Auch in diesem Fall wird der Wert des Grundstücks durch die Nutzung des Neubaus realisiert. Anders verhält es sich dagegen beim ersatzlosen Abriss eines Gebäudes. Hierdurch können zwar Unkosten vermieden werden. Das stellt jedoch keine Realisierung eines dem Grundstück innewohnenden Wertes dar. Demgemäß ist der ersatzlose Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB entspricht im Wesentlichen § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., der wiederum die Regelung des hierdurch ersetzten Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes - 1. WKSchG - vom 25. November 1971 (BGBl.. I 1971 S. 1839) übernommen hat.
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