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Kostenfalle Online-Coaching: Keine Vergütung ohne Zulassung nach Fernunterrichtsschutzgesetz

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Vertrag über ein entgeltliches Online-Coaching-Programm (vorliegend: „E-Commerce Master Club“) unterliegt den Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Fehlt die erforderliche Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Der Begriff des Fernunterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG setzt voraus, dass auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wobei Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG) und eine Überwachung des Lernerfolgs erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist weit auszulegen. Erfasst wird jede entgeltliche Lehrtätigkeit unabhängig vom Niveau oder der inhaltlichen Qualität der vermittelten Inhalte. Entscheidend ist, dass das Vertragsverhältnis auf die Vermittlung von Wissen oder Fertigkeiten gerichtet ist, nicht auf bloße Beratung oder allgemeine Motivationsunterstützung. Auch ein sogenanntes Coaching fällt darunter, wenn es auf die Weitergabe konkreter Kenntnisse gerichtet ist.

Das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ ist erfüllt, wenn Lehrende und Lernende sich bei der Vermittlung nicht im selben Raum befinden. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts, insbesondere wenn die Lehrinhalte über Videomaterial oder Online-Portale vermittelt werden. Werden Videokurse asynchron bereitgestellt und die Kommunikation ergänzend über Online-Sitzungen oder Foren geführt, liegt eine überwiegende räumliche Trennung vor.

Die „Überwachung des Lernerfolgs“ ist ebenfalls weit zu verstehen. Sie liegt bereits dann vor, wenn der Teilnehmer durch Fragen, Rückmeldungen oder Austauschmöglichkeiten eine individuelle Lernkontrolle herbeiführen kann. Eine vertragliche Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen oder zur Durchführung von Fragerunden genügt, um eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des Gesetzes anzunehmen (vgl. BGH, 15.10.2009 - Az: III ZR 310/08; BGH, 12.06.2025 - Az: III ZR 109/24). Dazu zählen auch begleitende „Coaching Calls“, E-Mail-Support oder geschlossene Gruppen, sofern sie der Nachprüfung des Verständnisses der Lerninhalte dienen.

Für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist es nicht erforderlich, dass der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Die Schutzvorschriften des FernUSG gelten auch für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sofern die angebotenen Leistungen typischerweise auf Teilnehmer zugeschnitten sind, die eine neue berufliche Tätigkeit aufnehmen oder sich weiterbilden wollen. Auch diese Teilnehmergruppe ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes schutzwürdig.

Eine Befreiung vom Zulassungserfordernis gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FernUSG kommt nur in Betracht, wenn das Angebot ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient. Die Vermittlung wirtschaftlicher Kenntnisse, insbesondere im Bereich E-Commerce, ist hiervon nicht erfasst.

Mangels Zulassung nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG ist der Coaching-Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung besteht daher nicht.


BGH, 02.10.2025 - Az: III ZR 173/24

ECLI:DE:BGH:2025:021025UIIIZR173.24.0

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