Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Widerruf eines Coachingvertrages

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Kein Unternehmer iSd § 14 BGB ist, wer sich noch nicht zur Aufnahme eines Unternehmens entschlossen hat, sondern diese Entscheidung allenfalls gerade noch vorbereitet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Rückzahlung und Feststellung nach einem Widerruf eines Coachingvertrags geltend.

Der Kläger wurde im Herbst 2022 durch Werbung auf YouTube und Instagram auf den Coachinganbieter – aufmerksam, der sich zur Abwicklung des Coachingangebots der Beklagten bedient. – ist Gesellschafter und Geschäftsführer der – - und wirbt auf diversen Internetkanälen, unter anderem YouTube und Instagram, damit, dass sich mit seinem Coaching binnen kürzester Zeit und ohne Vorkenntnisse ein garantiertes signifikantes passives Einkommen erwirtschaften ließe und gibt dafür eine „110% Erfolgsgarantie“.

Aufgrund dieser Werbeaussagen trug sich der Kläger für ein unverbindliches telefonisches Beratungsgespräch ein, welches am 06.11.2022 stattfand. Aufgrund der im Telefonat durch den Gesprächspartner durchgeführten Werbung zeigte sich der Kläger für die Inanspruchnahme von Leistungen der – - offen und schloss einen Vertrag für das Produkt „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde ein Onlineverkaufsformular mit den Daten des Klägers ausgefüllt. Im Rahmen des Telefongesprächs erreichte der Gesprächspartner des Klägers, dass der Kläger auf dem Onlineformular einen Haken bei einer Checkbox setzte, welche folgenden Wortlaut aufweist:

Hiermit stimme ich zu, dass – mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.

Im Anschluss an den Vertragsschluss erhielt der Kläger eine Rechnung der Beklagten vom 06.11.2022 über einen Preis von 5.735,80 € brutto und einer gestaffelten Ratenzahlung, wobei die erste Rate von 23,80 € am 06.11.2022 fällig war und danach monatlich Raten zu je 238,00 €. Bislang hat der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 1.927,80 € bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 erklärte der anwaltliche Vertreter des Klägers den Widerruf des Vertrags.

Der Kläger behauptet, er habe die Bereitschaft zum Vertragsschluss allein aufgrund der Zusage einer Geld-zurück-Garantie und im Vertrauen auf ein Widerrufsrecht gefasst. Das Onlineverkaufsformular sei von seinem Gesprächspartner ausgefüllt worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass mit Bestätigung des Onlineformulars ein Vertrag mit der Beklagten zustande kommen würde, vielmehr sei ihm die Beklagte als Zahlungsdienstleister beschrieben worden. Als Vertragspartner ging er von – bzw. der – - aus, da auch das Coaching durch – erfolgen sollte. Der Telefongesprächspartner sei es auch gewesen, der durch geschickte Manipulation erreicht habe, dass der Kläger einen Haken bei der Checkbox setzt, obwohl dem Kläger nicht klar war, was die Bedeutung dieses Hakens gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.927,80 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegenüber dem Kläger auf Zahlung von weiteren 3.808,00 € aus einem Vertrag über das Coaching „Digital Reselling – Einkommen auf Autopilot“ zusteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Formular selber ausgefüllt. Es sei auch klar erkennbar gewesen, dass es sich um die Webseite der Beklagten handeln würde. Die Beklagte sei als Wiederverkäuferin tätig und würde auch so in Erscheinung treten. Produkte, welche sie an den Kläger verkaufen würde, würde sie bei den Leistungserbringern gleichzeitig einkaufen, sie habe im Moment des Vertragsschlusses ein Deckungsgeschäft mit – abgeschlossen und diesen mit der Erfüllung des betreffenden Vertrages beauftragt. Dem Kläger stünde kein Widerrufsrecht zu, da dieser als Existenzgründer einzustufen sei.

Das Gericht hat den Kläger in der Verhandlung am 10.04.2024 angehört.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des unstreitig bezahlten Betrags von 1.927,80 € zu (§§ 611, 312c, 312g, 355, 356, 346 BGB).

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Radio PSR

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos

Verifizierter Mandant

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant