Nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (
Verwertungskündigung).
Ob es sich bei dem beabsichtigten Abriss intakter Bausubstanz zum Zwecke der Neubebauung und späteren gewinnbringenden Weiterveräußerung an Dritte überhaupt um eine angemessene Verwertung i.S.d § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt, konnte vorliegend dahinstehen.
Denn selbst wenn es sich durch den bereits vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks geplanten Abriss intakter, insgesamt 20 Wohnungen betreffender Bausubstanz zur späteren Neubebauung und Weiterveräußerung um eine angemessene Verwertung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB handeln sollte, würde durch den Fortbestand des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Mietverhältnisses vorliegend kein erheblicher Nachteil entstehen.
Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines
Mietvertrags ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen.
Die erforderliche Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen. Dabei gewährt das Eigentum dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 GG und deshalb grundgesetzlich geschützt. Auf der anderen Seite dürfen die dem Vermieter entstehenden Nachteile jedoch keinen Umfang annehmen, der die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen. So wenig der Eigentümer als Vermieter aber einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung.
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