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Haftung einer Radfahrerin nach Kollision mit Sattelzug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Ein Radfahrer, der grob fahrlässig bei Rot über die Straße fährt, haftet nach einem dadurch verschuldeten Unfall allein für den entstandenen Schaden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfallereignis im Kreuzungsbereich Tegernseer Landstraße/Ichostraße in München.

Unfallbeteiligt waren die Klägerin, welche zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Damenfahrrad unterwegs war, sowie der Beklagte 1) mit dem bei der Beklagten 2) haftpflichtversicherten Lkw Sattelzuggespann und dem Sattelanhänger.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg entlang der Tegernseer Landstraße in südwestliche Richtung. An der Kreuzung zur Ichostraße beabsichtigte sie, diese zu überqueren. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, welches zuvor ebenfalls in Fahrtrichtung der Klägerin die Tegernseer Landstraße befahren hatte und nach rechts in die Ichostraße abbiegen wollte.

Die Klägerin erlitt unfallbedingt schwere Verletzungen. Sie ist nach wie vor hierdurch beeinträchtigt und befindet sich in medizinischer Behandlung.

Aufgrund des Unfalls entstanden der Klägerin folgende Schäden:

Wiederbeschaffungsaufwand Fahrrad: 400,00 Euro Behandlungszusatzkosten: 512,23 Euro Daneben begehrt sie ein Schmerzensgeld von mindestens 55.000,00 Euro, ferner Ersatz ihrer künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Die Klägerin behauptet: Sie habe die Fahrbahn der Ichostraße bei Grünlicht überquert. Hierbei hätte der Beklagte 1) sie problemlos sehen können.

Die Beklagten behaupten: Der Beklagte 1) habe die Kreuzung bei für ihn geltendem Grünlicht befahren, während die Klägerin das für sie geltende Rotlicht missachtet habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche zu.

1. Die Klägerin haftet selbst für ihre unfallbedingten Schäden, da der Unfall nach Überzeugung des Gerichts alleine durch sie selbst verursacht wurde.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin unvermittelt beim Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn bei für sie rotem Ampellicht gefahren ist, sie zu überqueren versucht hat und auf diese Weise, d.h. durch einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß, den Unfall verschuldet hat. Die Einlassung der Klägerin, sie habe die Fahrbahn bei Grünlicht überquert, erachtet das Gericht hingegen für eine bloße Schutzbehauptung, die durch die glaubhaften Angaben der unbeteiligten Zeuginnen K. und S. widerlegt wurde. Für das Gericht steht insoweit fest, dass die Klägerin es in diesem Punkt mit der Unwahrheit bedient hat.

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