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Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile bei einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Tritt ein Fußgänger bei Dunkelheit unvermittelt und ohne ausreichende Sorgfalt auf die Fahrbahn und wird dabei von einem Fahrzeug erfasst, trägt er in der Regel die überwiegende Haftung. Dennoch bleibt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs relevant, sodass eine Mithaftung des Fahrers bestehen kann, wenn besondere Umstände, wie eine unübersichtliche Verkehrssituation, vorliegen. In einem solchen Fall kann eine Haftungsquote von 25% für den Fahrer angemessen sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin trifft selbst bzw. gerade unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben zum Unfallgeschehen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.6.2016 die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall vom 1.5.2014. Eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 2) oder ein vollständiges Zurücktreten der Haftung der Beklagten einschließlich der Betriebsgefahr des unfallbeteiligten PKWs ergibt sich daraus entgegen dem von den Beklagten verfochtenen Standpunkt jedoch nicht.

Bei der Abwägung der Haftungsanteile sind nur feststehende, d.h. unstreitige, zugestandene oder bewiesene Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen.

Vorliegend wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, dass sie als Fußgängerin gegenüber auf der Straße fahrenden Fahrzeugen wartepflichtig war und sich vor dem Betreten der Fahrbahn darüber hätte vergewissern müssen, dass dies gefahrlos möglich war. Denn der Kraftfahrzeugverkehr ist gemäß § 25 StVO gegenüber Fußgängern bevorrechtigt, sofern nicht ein Fußgängerüberweg i.S.d. § 26 StVO vorliegt. Daran ändert es auch nichts, dass die Klägerin die Straße „J“ parallel zur bevorrechtigten Istraße auf oder in der Nähe des entlang der Istraße befindlichen Radwegs überqueren wollte. Denn das Vorfahrtsrecht auf der Istraße gilt nur für PKWs und ggf. Radfahrer, aber nicht für Fußgänger. Den danach bestehenden Vorrang des vom Beklagten zu 2) geführten Kraftfahrzeugs hat die Klägerin nicht beachtet, weil sie selbst nach ihrer eigenen Darstellung in der irrigen Annahme einer Bevorrechtigung hinter einem parkenden Auto auf die Fahrbahn getreten ist, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Hinzu kommt, dass die Klägerin unstreitig dunkel gekleidet und deshalb für den Beklagten zu 2) schwer erkennbar war, während der bei Dunkelheit mit eingeschalteten Scheinwerfern fahrende PKW von der Klägerin ohne Weiteres hätte bemerkt werden können.

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Simon, Mecklenburg Vorpommern