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§ 17 StVG richtet sich die Haftungsverteilung bei einem
Verkehrsunfall nach der jeweiligen
Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, soweit ein Verschulden nicht feststellbar ist. Die Haftung kann auch dann bestehen, wenn keinem der Fahrer ein
Verkehrsverstoß anzulasten ist. Maßgeblich ist in solchen Fällen die konkrete Gefährdung, die vom Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs ausgeht.
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist bei einer Kollision zwischen einem Quad und einem Pkw entscheidend, dass die Betriebsgefahr eines Quads gegenüber der eines normalen Pkw deutlich erhöht ist. Ausschlaggebend hierfür sind die technischen Eigenheiten solcher Fahrzeuge, insbesondere das ungünstige Verhältnis von Spurweite zu Radstand, das bei Bremsmanövern zu Instabilität und Schleudervorgängen führen kann. Hinzu kommt das Fehlen von Fahrassistenzsystemen wie ABS sowie die hohe Beeinflussbarkeit der Fahrstabilität durch Gewichtsverlagerungen des Fahrers.
Diese Merkmale führen dazu, dass die Betriebsgefahr eines Quads wesentlich höher zu bewerten ist als die eines Pkw.
Darüber hinaus kann selbst ein erlaubtes, aber risikoreiches Fahrmanöver – etwa ein starkes Beschleunigen oder Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit – die konkrete Betriebsgefahr eines Fahrzeugs weiter steigern.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tritt die allgemeine Betriebsgefahr eines Pkw vollständig hinter der deutlich höheren Betriebsgefahr eines Quads zurück. Eine Mithaftung des Pkw-Halters oder -Fahrers scheidet daher aus. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des
Halters oder Fahrers des Quads bestanden daher im zu entscheidenden Fall nicht.