Das Offenlegen intimer Details zwischen einer Mieterin und dem Vermieter gegenüber der Ehefrau des Vermieters kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Den Ereignissen voraus ging die ordentliche Kündigung der Mieter (ein Ehepaar) und ein vor Ablauf der Frist erfolgtes Gespräch zwischen den Vertragsparteien darüber, ob die Mieterin in der Wohnung verbleiben konnte. Im Anschluss verblieb die Mieterin in der Wohnung. Nach einem guten Jahr wurden zwischen Vermieter und Mieterin zahlreiche Nachrichten über WhatsApp ausgetauscht und sich u.a. auch verabredet. Aus den Inhalten konnte zudem auf intimen Verkehr zwischen den beiden geschlossen werden.
Den Ereignissen voraus ging die ordentliche Kündigung der Mieter (ein Ehepaar) und ein vor Ablauf der Frist erfolgtes Gespräch zwischen den Vertragsparteien darüber, ob die Mieterin in der Wohnung verbleiben konnte. Im Anschluss verblieb die Mieterin in der Wohnung. Nach einem guten Jahr wurden zwischen Vermieter und Mieterin zahlreiche Nachrichten über WhatsApp ausgetauscht und sich u.a. auch verabredet. Aus den Inhalten konnte zudem auf intimen Verkehr zwischen den beiden geschlossen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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