Der Vermieter muss Mängel in der Mietwohnung oder am Haus, die der Mieter angezeigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lassen.
Weigert der Vermieter die Behebung des Mangels, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.
In Notfällen genügt ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung.
Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann auch der Mieter die Reparatur in Auftrag geben. Die zur Reparatur objektiv notwendigen Kosten hat der Vermieter dem Mieter dann zu ersetzten.
Grundsätzlich sind hiervon zum Nachteil des Mieters im Mietvertrag abweichende Regelungen unwirksam. Eine Ausnahme stellt nur eine wirksame Kleinreparaturenklausel dar. Wirksam ist eine solche Klausel jedoch nur, wenn
Näheres zu Kleinreparaturen
Weigert der Vermieter die Behebung des Mangels, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen.
In Notfällen genügt ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung.
Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann auch der Mieter die Reparatur in Auftrag geben. Die zur Reparatur objektiv notwendigen Kosten hat der Vermieter dem Mieter dann zu ersetzten.
Grundsätzlich sind hiervon zum Nachteil des Mieters im Mietvertrag abweichende Regelungen unwirksam. Eine Ausnahme stellt nur eine wirksame Kleinreparaturenklausel dar. Wirksam ist eine solche Klausel jedoch nur, wenn
- eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (75 Euro),
- eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (8-10 % der Jahresnettomiete) bestimmt ist,
- nur Reparaturen an Gegenständen erfaßt werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen.
Näheres zu Kleinreparaturen
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Sind Vermieter oder Hausverwaltung in akuten Notfällen nicht erreichbar, kann der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, die objektiv notwendigen Kosten zu ersetzen.
Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie eine Obergrenze für Einzelreparaturen (ca. 75 Euro), eine Obergrenze für alle Reparaturen pro Jahr (8-10 % der Jahresnettomiete) enthält und sich nur auf Gegenstände im direkten Zugriff des Mieters bezieht.
Ist die Klausel aufgrund fehlender oder unzulässiger Regelungen unwirksam, entfällt die Zahlungspflicht des Mieters. Der Vermieter muss dann sämtliche Reparaturkosten übernehmen.
Nein. Der Mieter darf lediglich zur anteiligen Bezahlung von Kleinreparaturen verpflichtet werden, jedoch niemals zur eigenständigen Durchführung der Arbeiten oder zur direkten Beauftragung von Handwerkern.
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