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Mietvertrag - Übersicht über die Vertragsarten

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mietverträge können sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden.

Folgenden Inhalt muss ein (wirksamer) Mietvertrag in jedem Fall umfassen:
  • die Person des Mieters und des Vermieters,
  • die Mietsache (also die Wohnung),
  • die Höhe des Mietzinses,
  • den Beginn des Mietverhältnisses
In der Regel werden aus Beweissicherungsgründen schriftliche Mietverträge abgeschlossen.

Zu unterscheiden sind folgende Mietverträge:

1. Unbefristeter Mietvertrag

Hierbei ist kein Vertragsende vorgesehen. Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, für Vermieter je nach Wohndauer zwischen 3 und 9 Monaten. Jedoch braucht der Vermieter im Gegensatz zum Mieter nach § 573 BGB einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.

Folgendes muss beachtet werden: Mündliche Wohnraummietverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, gelten automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können nach frühestens einem Jahr mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.

Mieterhöhungen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt.

2. Zeitmietvertrag

Hierbei ist das Vertrags- und Mietende von vornherein festgelegt. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter mit Ausnahme der fristlosen Kündigung nicht kündigen. Zeitmietverträge sind nach § 575 BGB nur unter gesetzlich genau definierten Bedingungen zulässig.
Auch hier kann der Vermieter die Miete unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.

3. Staffelmietvertrag

Hierbei werden bei Vertragsschluss nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt. Im Vertrag müssen also die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag aufgeführt werden.

Eine Kündigung kann dabei für maximal vier Jahre ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3 BGB). Ein Staffelmietvertrag bedarf in jedem Fall der Schriftform.

4. Indexmietvertrag

Hierbei wird bei Vertragsschluss nicht nur die Anfangsmiete festgelegt, sondern auch die Mieterhöhung in den nächsten Jahren. Der Mietpreis wird hier gekoppelt an einen Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes. Erforderlich ist lediglich, dass die Mietvertragsparteien die Indexmiete schriftlich vereinbaren.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein wirksamer Mietvertrag muss zwingend die Vertragsparteien (Mieter und Vermieter), die genaue Bezeichnung der Mietsache, die Höhe der Miete sowie den Beginn des Mietverhältnisses regeln.
Ja, Mietverträge können grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden. Aus Gründen der Beweissicherung ist jedoch die Schriftform üblich. Achtung: Mündliche Wohnraummietverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind nach einem Jahr kündbar.
Beim Staffelmietvertrag werden die zukünftigen Mietsteigerungen bei Vertragsschluss konkret in Euro festgelegt. Beim Indexmietvertrag hingegen wird die Mietanpassung an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die allgemeine Lebenshaltung gekoppelt.
Zeitmietverträge sind gemäß § 575 BGB nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das Mietende muss von vornherein feststehen, wobei ordentliche Kündigungen während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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