Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das alte Mietrecht! Die gegenwärtige rechtliche Situation finden Sie unter dem Beitrag "Das neue Mietrecht und der Indexmietvertrag"
Seit 1. September 1993 ist die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln, die den Mietzins an den Preis anderer Güter oder Leistungen binden, erlaubt. Die Klausel ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag für die Dauer von mindestens 10 Jahren abgeschlossen wird oder eine Kündigung des Vertrages durch den Vermieter für mindestens 10 Jahre ausgeschlossen ist (Das Kündigungsrecht des Mieters bleibt dann ohne Einschränkung bestehen.).
Die in Anwendung der Mietanpassungsklausel erfolgende Mietanpassung muß für mindestens die Dauer eines Jahres gelten. Die Mieterhöhung tritt (anders als beim Staffelmietvertrag) nicht automatisch ein, der Vermieter muß die Mieterhöhung schriftlich erklären und in der Erklärung angeben, wie sich der Preisindex verändert hat. Mieterhöhungen nach den §§ 2 und 5 Miethöhegesetz (MHG) sind ausgeschlossen. Mieterhöhungen nach einer Modernisierung gemäß § 3 MHG sind nur zulässig, soweit die Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter nicht zu vertreten sind.
Mieterhöhungen gemäß § 4 MHG wegen Erhöhung der Betriebskosten sind zulässig.
Seit 1. September 1993 ist die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln, die den Mietzins an den Preis anderer Güter oder Leistungen binden, erlaubt. Die Klausel ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag für die Dauer von mindestens 10 Jahren abgeschlossen wird oder eine Kündigung des Vertrages durch den Vermieter für mindestens 10 Jahre ausgeschlossen ist (Das Kündigungsrecht des Mieters bleibt dann ohne Einschränkung bestehen.).
Die in Anwendung der Mietanpassungsklausel erfolgende Mietanpassung muß für mindestens die Dauer eines Jahres gelten. Die Mieterhöhung tritt (anders als beim Staffelmietvertrag) nicht automatisch ein, der Vermieter muß die Mieterhöhung schriftlich erklären und in der Erklärung angeben, wie sich der Preisindex verändert hat. Mieterhöhungen nach den §§ 2 und 5 Miethöhegesetz (MHG) sind ausgeschlossen. Mieterhöhungen nach einer Modernisierung gemäß § 3 MHG sind nur zulässig, soweit die Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter nicht zu vertreten sind.
Mieterhöhungen gemäß § 4 MHG wegen Erhöhung der Betriebskosten sind zulässig.
Stand: (letzte Änderung: 02.06.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ist zulässig, wenn der Mietvertrag für mindestens 10 Jahre abgeschlossen wurde oder der Vermieter für diesen Zeitraum auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat.
Die Anpassung tritt nicht automatisch ein. Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich gegenüber dem Mieter erklären und dabei genau angeben, wie sich der maßgebliche Preisindex verändert hat.
Mieterhöhungen aufgrund von Betriebskosten sind zulässig. Anpassungen nach einer Modernisierung sind hingegen nur gestattet, soweit die Maßnahmen vom Vermieter nicht zu vertreten sind.
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