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Gartenpflegekosten müssen sich im üblichen Rahmen halten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.


AG Münster, 02.12.1998 - Az: 48 C 637/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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