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Gartenpflegekosten müssen sich im üblichen Rahmen halten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.


AG Münster, 02.12.1998 - Az: 48 C 637/97

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Natalie Reil, Landshut

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