Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.
AG Münster, 02.12.1998 - Az: 48 C 637/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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