Die spürbare Verlängerung des Wegs zum Müllplatz begründet einen Mangel der Mietsache und berechtigt zur Mietminderung. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Erschwernis und ist auf einen geringfügigen Prozentsatz der Bruttomiete zu begrenzen.
Im zu entscheidenden Fall wurde ein Müllplatzes, der zunächst in einer Entfernung von etwa 85 m erreichbar war, ohne dass hierfür öffentliches Straßenland betreten werden musste, verlegt. Nach der Verlegung war der neue Standort nur noch unter Nutzung eines etwa 165 m langen Weges entlang einer öffentlichen Straße zu erreichen. In der deutlichen Verlängerung des Weges wurde eine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gesehen.
Mangel der Mietsache durch Verlegung des Müllplatzes
Ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand zum Nachteil des Mieters abweicht. Zu den vertraglich geschuldeten Gebrauchsvorteilen einer Wohnung zählt regelmäßig auch die zumutbare Erreichbarkeit der zur Wohnanlage gehörenden Müllplätze. Wird der Standort eines Müllplatzes so verlegt, dass sich der vom Mieter zurückzulegende Weg erheblich verlängert, kann darin eine Gebrauchsbeeinträchtigung liegen, die zur Minderung berechtigt.Im zu entscheidenden Fall wurde ein Müllplatzes, der zunächst in einer Entfernung von etwa 85 m erreichbar war, ohne dass hierfür öffentliches Straßenland betreten werden musste, verlegt. Nach der Verlegung war der neue Standort nur noch unter Nutzung eines etwa 165 m langen Weges entlang einer öffentlichen Straße zu erreichen. In der deutlichen Verlängerung des Weges wurde eine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gesehen.
Kein Ausgleich durch geringere Entsorgungskosten
Eine im Zusammenhang mit der Verlegung eintretende Reduzierung der Entleerungskosten, etwa weil sich die Mülltonnen nunmehr unmittelbar an einer Straße befinden und dadurch leichter zugänglich sind, führt nicht zu einem Wegfall oder einer Kompensation des Mangels. Die Beeinträchtigung des Mieters durch den längeren Weg und etwaige wirtschaftliche Vorteile auf Seiten des Vermieters oder der Entsorgungsunternehmen stehen in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang zueinander, sodass eine Verrechnung nicht in Betracht kommt.Urteil freischalten
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AG Berlin-Köpenick, 28.11.2012 - Az: 6 C 258/12
ECLI:DE:AGBEKP:2012:1128.6C258.12.0A
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