Der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Etwa bei ersichtlichem oder angekündigtem schwerem Unwetter oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Regelungsinhalt der sogenannten Verkehrssicherungspflichten ist es, dritte Personen möglichst vor solchen Gefahren zu schützen, die durch die Eröffnung einer Gefahrenquelle entstehen können. Diese Pflicht begründet und beschränkt sich zugleich darin, dass der Verantwortliche Einfluss auf diese Gefahrenquelle hat. Eine solche Verkehrssicherungspflicht besteht indes nicht uneingeschränkt: es gibt keine allgemeine Pflicht andere Personen gegen jede irgendwie denkbare Gefährdung zu schützen.
Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhält, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss. Diese Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht mit einer Gefährdungs- oder Zufallshaftung gleichzusetzen mit der Folge, dass der Vermieter jegliche Schäden zu ersetzen hat, welche andere auf seinem Grundstück erleiden.
Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sachverhalts ist es zu verlangen, dass die Vermieterin Sorge dafür trägt, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Die Sicherung der Müllcontainer durch die Bremse grundsätzlich ausreichend.
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