Die Regelung in einer kommunalen Abfallbewirtschaftungssatzung, dass Abfallbehälter von den Verpflichteten am Abfuhrtag so bereitzustellen sind, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind, begegnet keinen Bedenken.
Nach den konkreten Örtlichkeiten kann es im Einzelfall zur Bereitstellung ausreichend sein, dass die Behälter so auf dem Grundstück des Verpflichteten aufgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn am Abholtag die Behälter „zugeparkt“ sind und dadurch ein Rangieren der Behälter mit einem erhöhten Aufwand erforderlich wird.
Nach den konkreten Örtlichkeiten kann es im Einzelfall zur Bereitstellung ausreichend sein, dass die Behälter so auf dem Grundstück des Verpflichteten aufgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn am Abholtag die Behälter „zugeparkt“ sind und dadurch ein Rangieren der Behälter mit einem erhöhten Aufwand erforderlich wird.
VG Lüneburg, 15.03.2021 - Az: 3 B 1/21
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