Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der auf einem gekennzeichneten Radweg rechts an einer Haltestelle eines Linienverkehrs vorbeifuhr und einem Fahrgast gekommen. An der fraglichen Stelle war für die Fahrgäste ein für sie reservierter Bereich von bis zu 3 m vorgesehen. Der Fahrgast hatte gerade den haltenden Bus verlassen.
Hier muss der Radfahrer zu 80% für den Schaden haften, weil er gegen § 20 Abs. 2 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse) verstoßen hat.
Bei der gemäß § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung war einerseits zu berücksichtigen, dass § 20 StVO Fahrgäste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus § 25 StVO entbindet und andererseits ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden des Radfahrers in Ansatz zu bringen war.
Das Mitverschulden des Radfahrers wog deutlich schwerer als das fahrlässige Verschulden des Fahrgastes, § 25 Abs. 3 S. 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben. Der Radfahrer hatte nämlich § 20 Abs. 2 StVO - eine der sogenannten Kardinalpflichten der Straßenverkehrsordnung - verletzt.
Die maßgebliche Vorschrift lautet: „Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.“
Hier muss der Radfahrer zu 80% für den Schaden haften, weil er gegen § 20 Abs. 2 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse) verstoßen hat.
Bei der gemäß § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung war einerseits zu berücksichtigen, dass § 20 StVO Fahrgäste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus § 25 StVO entbindet und andererseits ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden des Radfahrers in Ansatz zu bringen war.
Das Mitverschulden des Radfahrers wog deutlich schwerer als das fahrlässige Verschulden des Fahrgastes, § 25 Abs. 3 S. 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben. Der Radfahrer hatte nämlich § 20 Abs. 2 StVO - eine der sogenannten Kardinalpflichten der Straßenverkehrsordnung - verletzt.
Die maßgebliche Vorschrift lautet: „Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.“
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KG, 15.01.2015 - Az: 29 U 18/14
ECLI:DE:KG:2015:0115.29U18.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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