Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung dieser hohen Sorgfaltspflichten, wenn es bei einer Ausfahrt aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt. Die Beweisvermutung reicht allerdings nur so weit, wie der fließende Verkehr berechtigt ist. Sie erfasst also im Falle einer Kollision auf einem Gehweg nur den Fall, dass dort berechtigte Nutzer, also Fußgänger, Kinder mit Rollern oder Kleinfahrrädern, Rollschuhfahrer, Inline-Scater, Fahrer von Krankenfahrstühlen etc. angefahren werden. Entsprechendes gilt bei einer Kollision auf einem Radweg, wenn der Ausfahrende mit einem auf diesem Verkehrsweg berechtigten Benutzer zusammenstößt.
Dagegen rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Vermutung, dass der Ausfahrende seinen hohen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat, wenn es auf einen bestimmten Straßenteil zu einer Kollision mit einem Fahrzeug kommt, das dort nichts zu suchen hat. Denn der Ausfahrende muss seine Sorgfaltspflicht nicht auf alle denkbaren Möglichkeiten erstrecken, sondern darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer sich an die Regeln halten.
Dagegen rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Vermutung, dass der Ausfahrende seinen hohen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat, wenn es auf einen bestimmten Straßenteil zu einer Kollision mit einem Fahrzeug kommt, das dort nichts zu suchen hat. Denn der Ausfahrende muss seine Sorgfaltspflicht nicht auf alle denkbaren Möglichkeiten erstrecken, sondern darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer sich an die Regeln halten.
OLG Düsseldorf, 09.01.2018 - Az: I-1 U 1/17
ECLI:DE:OLGD:2018:0109.I1U1.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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