Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.240 Anfragen

Haftungsverteilung bei Fußgängerunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Fußgänger haben die Fahrbahn nach § 25 Abs. 3 StVO unter Beachtung des vorrangigen Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Sie müssen beim Betreten der Fahrbahn besonders vorsichtig sein und haben den fließenden Verkehr genau zu beobachten. Insbesondere dürfen sie die Fahrbahn nur überqueren, wenn sie die gegenüberliegende Straßenseite rechtzeitig vor dem herannahenden Verkehr erreichen können. Wenn feststeht, dass sich der Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat, streitet daher schon der Anscheinsbeweis für die schuldhafte Nichtbeachtung des § 25 Abs. 3 StVO. Der Kraftfahrer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger nicht unvorsichtig die Fahrbahn betreten.

Im Fall grob fahrlässigen Verhaltens des Fußgängers kann die Betriebsgefahr des Kfz in vollem Umfang zurücktreten.


OLG Frankfurt, 29.09.2020 - Az: 22 W 31/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0929.22W31.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant