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Vorfahrt an ungeregelten Kreuzungen: Rechtslage und Sorgfaltspflichten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer an einer unübersichtlichen, ungeregelten Kreuzung in eine Straße einbiegt, ohne sich vorsichtig heranzutasten, verletzt das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Verkehrs. Das Rechtsfahrgebot schützt einbiegenden Querverkehr grundsätzlich nicht.

An Kreuzungen, an denen die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, gilt das Gebot „rechts vor links“ gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Jeder Verkehrsteilnehmer ist gegenüber von rechts kommenden Fahrzeugen wartepflichtig, gegenüber von links kommenden dagegen vorfahrtsberechtigt. Dieser Zustand der sogenannten „halben Vorfahrt“ verpflichtet den Wartepflichtigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranzufahren und sich darauf einzustellen, notfalls rechtzeitig anhalten zu können.

Diese Regelung dient dabei nicht allein dem Schutz des Vorfahrtsberechtigten, sondern auch dem des von links kommenden Wartepflichtigen selbst (vgl. KG, 23.07.2009 - Az: 12 U 212/08). Daraus folgt, dass das Einfahren in die Kreuzung nur dann zulässig ist, wenn der Wartepflichtige übersehen kann, dass eine Gefährdung vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe, 09.02.2001 - Az: 10 U 119/00). Ist die Sicht in die bevorrechtigte Straße - etwa infolge von Bewuchs oder baulichen Gegebenheiten - eingeschränkt, trifft den Wartepflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO die Pflicht, sich schrittweise in den Kreuzungsbereich hineinzutasten, um prüfen zu können, ob sich von rechts ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. Das Vorfahrtsrecht des von rechts Kommenden erstreckt sich dabei auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße.

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO schützt ausschließlich den erlaubten Gegen- und Überholverkehr in Längsrichtung, nicht aber einbiegenden oder kreuzenden Querverkehr (vgl. BGH, 20.09.2011 - Az: VI ZR 282/10; OLG Hamm, 16.08.2019 - Az: 7 U 3/19; KG, 23.07.2009 - Az: 12 U 212/08; OLG Karlsruhe, 09.02.2001 - Az: 10 U 119/00; OLG Nürnberg, 26.11.1997 - Az: 9 U 2572/97). Der Schutz des Rechtsfahrgebots wird einem von links Einbiegenden erst dann zuteil, wenn er den Einbiegevorgang abgeschlossen hat, sich in die neue Fahrtrichtung vollständig eingeordnet und eine dem dortigen Verkehr entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat - also Teilnehmer des Gegenverkehrs geworden ist. Kommt es bereits im Einbiegevorgang selbst zur Kollision, hat der Einbiegende keinen Anspruch auf den Schutz des Rechtsfahrgebots.

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