Biegt der Wartepflichtige aus einer untergeordneten Straße nach Rechts in eine bevorrechtigte Straße ab und stößt dort mit einem entgegenkommenden vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammen, streitet gegen den Wartepflichtigen der Anscheinsbeweis aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Der Umstand, dass der Vorfahrtsberechtigte auf der Vorfahrtstraße nicht am rechten Fahrbahnrand fährt, führt weder zu einer Erschütterung des gegen den Wartepflichtigen streitenden Anscheinsbeweises noch zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, weil das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO nicht zugleich den einbiegenden wartepflichtigen Verkehr aus der untergeordneten Straße schützt.
Der Umstand, dass der Vorfahrtsberechtigte auf der Vorfahrtstraße nicht am rechten Fahrbahnrand fährt, führt weder zu einer Erschütterung des gegen den Wartepflichtigen streitenden Anscheinsbeweises noch zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, weil das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO nicht zugleich den einbiegenden wartepflichtigen Verkehr aus der untergeordneten Straße schützt.
LG Hamburg, 22.02.2018 - Az: 306 S 10/18
ECLI:DE:LGHH:2018:0222.306S10.18.00
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