Haftungsverteilung bei einem sogenannten berührungslosen Unfall
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ des § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, mithin auch sogenannte berührungslose Unfälle.
Eine Haftungsquote von jeweils 50 % besteht, wenn ein unfallursächlich leichter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO in vergleichbarem Maße und mit vergleichbarer Vorwerfbarkeit zu dem Unfallereignis beigetragen hat wie der Umstand, dass ein Motorradfahrer in Schräglage mit nicht angepasster Geschwindigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 StVO in eine Stichstraße eingebogen ist.
Die Eintrittspflicht des Schädigers kann ein Arbeitgeber feststellen lassen, wenn die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Entgeltfortzahlung auf ihn übergeht.
OLG Stuttgart, 05.12.2018 - Az: 9 U 76/18
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