Erleidet ein Geschädigter durch einen Verkehrsunfall eine Kahnbeinfraktur an der rechten Hand, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % führt und befand sich der Geschädigte deswegen zweimal für längere Zeit stationär im Krankenhaus und fand eine 21-wöchige Immobilisation der rechten Hand statt, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro angemessen.
Es gilt zwar im Haftpflichtrecht der Grundsatz, dass der Schädiger beweisen muss, dass es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen. Jedoch obliegt es dem Geschädigten darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen. Trägt der Geschädigte hierzu nichts vor, da er nach wie vor davon ausgeht, aufgrund des Unfalls vollständig arbeitsunfähig zu sein, kann dies hinsichtlich der Bestimmung des Zeitraums des verletzungsbedingten Verdienstausfalles zu seinen Lasten gehen.
Es gilt zwar im Haftpflichtrecht der Grundsatz, dass der Schädiger beweisen muss, dass es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen. Jedoch obliegt es dem Geschädigten darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen. Trägt der Geschädigte hierzu nichts vor, da er nach wie vor davon ausgeht, aufgrund des Unfalls vollständig arbeitsunfähig zu sein, kann dies hinsichtlich der Bestimmung des Zeitraums des verletzungsbedingten Verdienstausfalles zu seinen Lasten gehen.
OLG Stuttgart, 18.10.2016 - Az: 12 U 35/16
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1018.12U35.16.00
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