Auf einem einheitlich gepflasterten Garagenhof ohne besondere Vorfahrtskennzeichnung gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gem.
§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO. Wer diese Regel missachtet und den Vorfahrtsberechtigten nicht passieren lässt, trägt die alleinige Haftung für einen daraus resultierenden
Unfall.
Geltung der StVO auf Privatgelände
Die
Straßenverkehrsordnung findet nicht nur auf öffentlichen Straßen Anwendung. Sind private Verkehrsflächen - wie etwa Garagenhöfe oder Parkplatzanlagen - faktisch für den allgemeinen Fahrzeugverkehr frei zugänglich, gelten die Vorschriften der StVO auch dort. Maßgeblich ist nicht die rechtliche Widmung der Fläche, sondern deren tatsächliche Zugänglichkeit und Nutzung durch den Fahrzeugverkehr.
Nicht jede Zufahrt auf einem Privatgelände genießt automatisch Vorfahrt gegenüber einmündenden Flächen. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsflächen. Gehen von einem Zufahrtsweg neben Abzweigungen zu Garagenhöfen auch Stellplätze ab und ist die gesamte Fläche einheitlich und ohne Unterbrechung oder besondere Kennzeichnung gepflastert, fehlt es an einer optisch und funktional erkennbaren Hauptstraße. In diesem Fall hat der Fahrweg keine generelle Vorfahrt gegenüber den einmündenden Flächen. Es gilt vielmehr die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gem. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (vgl. LG Bonn, 21.02.2011 - Az:
10 O 291/10).
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Zufahrtsweg optisch breiter oder länger erscheint als die einmündenden Garagenflächen. Ausschlaggebend ist die funktionale Gleichartigkeit der Flächen sowie die fehlende Differenzierung durch Pflasterung, Markierung oder Beschilderung.
Vorfahrtsverletzung und Haftungsfolgen
Wer aus einem Garagenhof auf einen Zufahrtsweg einbiegen möchte, hat den von rechts kommenden, bevorrechtigten Verkehr zu beachten. Die Berufung auf eine Sichtbehinderung - etwa durch Bewuchs - entbindet nicht von dieser Wartepflicht. Wird die Sichtbehinderung schrittweise durch vorsichtige Annäherung an die Einmündung abgebaut, ist das bevorrechtigte Fahrzeug rechtzeitig erkennbar. Kommt es dennoch zur Kollision, streitet gegen den Wartepflichtigen eine tatsächliche Vermutung der schuldhaften Unfallverursachung.
Diese Vermutung kann nur erschüttert werden, wenn der Wartepflichtige konkrete Umstände darlegt und beweist, aus denen sich ein Verkehrsverstoß des Bevorrechtigten ergibt. Gelingt dies nicht - etwa weil Zeugenaussagen zur Geschwindigkeit des Bevorrechtigten ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage bleiben und daher ohne Beweiswert sind -, scheidet auch eine anteilige Mithaftung des Bevorrechtigten aus der allgemeinen
Betriebsgefahr nach
§ 17 Abs. 2 StVG aus.
Schadensverteilung
Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2 StVG setzt voraus, dass dem anderen Fahrzeugführer zumindest die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs schadenserhöhend zugerechnet werden kann. Steht jedoch fest, dass der Unfall allein auf der Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen beruht und dem Bevorrechtigten kein schuldhafter Verstoß nachgewiesen werden kann, tritt die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs vollständig zurück. Ein Schadensersatzanspruch des Wartepflichtigen scheidet in diesem Fall dem Grunde nach aus.