Wer nach einem
Verkehrsunfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt, kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Erben
Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen - allerdings gemindert um die
Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs.
Die isolierte Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Dieses fehlt, wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollständig abgeschlossen ist und sämtliche Schadensposten bezifferbar sind. In diesem Fall ist es dem Geschädigten zumutbar, unmittelbar Leistungsklage zu erheben, da diese sowohl Vollstreckbarkeit als auch Verfahrensökonomie gewährleistet. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist dann nicht mehr erforderlich, weil ein Folgeschaden, der erst künftig bezifferbar werden könnte, nicht mehr zu erwarten ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist demnach, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung noch unsichere oder künftige Schäden drohen. Ist hingegen - wie vorliegend durch sachverständige Begutachtung festgestellt - eine PTBS bereits vor Einreichung der Klage ausgeheilt, scheidet das Feststellungsinteresse aus. Die in der neueren Rechtsprechung entwickelte Lockerung des Begründetheitserfordernis hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein Vermögensschaden entstanden ist und/oder ein zulässiger Feststellungsantrag neben einem Leistungsantrag erhoben wird - nicht hingegen bei ausschließlich isoliertem Feststellungsbegehren nach vollständig ausgeheilten Unfallfolgen (vgl. OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - Az:
1 U 39/19; BGH, 02.04.2014 - Az: VIII ZR 19/13).
Eine posttraumatische Belastungsstörung stellt eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Erkrankung durch ein traumatisches Ereignis - etwa das unfreiwillige Erleben eines tödlichen Verkehrsunfalls - ausgelöst wird und klinisch fassbar ist. Die Diagnose richtet sich nach dem in Deutschland medizinisch anerkannten Klassifikationsschema ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation. Auch nach dem amerikanischen DSM-5-System ist eine solche Belastungsstörung als behandlungsbedürftige Erkrankung anzuerkennen (vgl. OLG Brandenburg, 06.06.2019 - Az: 12 U 119/18; OLG Hamm, 26.07.2016 - Az: 9 U 169/15).
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