Ein Verkehrsunfall im öffentlich zugänglichen Zufahrtsbereich eines Betriebsgeländes stellt einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar und begründet keinen Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII zugunsten des Arbeitgebers oder einer ebenfalls beschäftigten Unfallgegnerin. Verstoßen beide Unfallbeteiligten gegen § 10 StVO durch Schneiden der Kurve beim Ausfahren einerseits und diagonales Einfahren vom Gehweg andererseits ist eine Haftungsverteilung nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen vorzunehmen.
Die Abgrenzung zwischen dem versicherten Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) und dem Betriebswegeunfall hat erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung, da für Letzteren unter den Voraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII ein gesetzlicher Haftungsausschluss gegenüber Kollegen und Arbeitgebern eingreift. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist neben dem Ort des Unfalles, inwieweit der Unfall mit der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist. Das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte stellt dabei regelmäßig keine betriebliche Tätigkeit dar. Der Weg endet grundsätzlich am Betriebstor; der Weg auf dem Werksgelände bis zum eigentlichen Arbeitsplatz gilt hingegen wegen des engen Zusammenhangs mit der Arbeitsleistung als betriebliche Tätigkeit, weil der Arbeitnehmer dort in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Beschäftigter steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers befindet und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. Ein Betriebswegeunfall kann danach auch außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers anzunehmen sein.
Ereignet sich ein Unfall jedoch in einem Bereich, der - wie ein für die Öffentlichkeit allgemein zugänglicher Parkplatz - nicht der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist und keine betriebliche Prägung aufweist, liegt ein Wegeunfall vor, für den die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII nicht gilt. Entscheidend ist insoweit, ob der Verkehr an der Unfallstelle durch betriebliche Vorgänge des Arbeitgebers geprägt wird - etwa durch eine weitgehend alleinige Nutzung durch dessen Mitarbeiter - oder ob die Situation einem Werkstor vergleichbar ist, das sich unmittelbar zu einer öffentlichen Straße öffnet. Im letzteren Fall fehlt es an der betriebseigentümlichen Gefahrensphäre, die Voraussetzung des Haftungsausschlusses wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unfallgegnerin ihrerseits Arbeitnehmerin desselben Betriebs war und sich auf einer betrieblich veranlassten Fahrt befand: Wo die Unfallstelle für den allgemeinen Verkehr offen ist, stellt eine dortige Kollision rechtlich nichts anderes dar als ein Zusammentreffen im öffentlichen Straßenraum - ein betriebliches Gepräge ist dann nicht anzunehmen.
Die Abgrenzung zwischen dem versicherten Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) und dem Betriebswegeunfall hat erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung, da für Letzteren unter den Voraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII ein gesetzlicher Haftungsausschluss gegenüber Kollegen und Arbeitgebern eingreift. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist neben dem Ort des Unfalles, inwieweit der Unfall mit der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist. Das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte stellt dabei regelmäßig keine betriebliche Tätigkeit dar. Der Weg endet grundsätzlich am Betriebstor; der Weg auf dem Werksgelände bis zum eigentlichen Arbeitsplatz gilt hingegen wegen des engen Zusammenhangs mit der Arbeitsleistung als betriebliche Tätigkeit, weil der Arbeitnehmer dort in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Beschäftigter steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers befindet und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. Ein Betriebswegeunfall kann danach auch außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers anzunehmen sein.
Ereignet sich ein Unfall jedoch in einem Bereich, der - wie ein für die Öffentlichkeit allgemein zugänglicher Parkplatz - nicht der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist und keine betriebliche Prägung aufweist, liegt ein Wegeunfall vor, für den die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII nicht gilt. Entscheidend ist insoweit, ob der Verkehr an der Unfallstelle durch betriebliche Vorgänge des Arbeitgebers geprägt wird - etwa durch eine weitgehend alleinige Nutzung durch dessen Mitarbeiter - oder ob die Situation einem Werkstor vergleichbar ist, das sich unmittelbar zu einer öffentlichen Straße öffnet. Im letzteren Fall fehlt es an der betriebseigentümlichen Gefahrensphäre, die Voraussetzung des Haftungsausschlusses wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unfallgegnerin ihrerseits Arbeitnehmerin desselben Betriebs war und sich auf einer betrieblich veranlassten Fahrt befand: Wo die Unfallstelle für den allgemeinen Verkehr offen ist, stellt eine dortige Kollision rechtlich nichts anderes dar als ein Zusammentreffen im öffentlichen Straßenraum - ein betriebliches Gepräge ist dann nicht anzunehmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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