Stürzt ein Fahrgast in einem Linienbus, weil er sich nicht rechtzeitig festgehalten hat, haftet der Busbetreiber grundsätzlich nicht. Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass Fahrgäste selbst für einen sicheren Halt sorgen, und muss sich vor dem Anfahren nicht vergewissern, dass alle Passagiere Halt gefunden haben - es sei denn, es liegen für ihn leicht erkennbare Anhaltspunkte vor, dass ein Fahrgast hierzu nicht in der Lage ist.
Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem ein Fahrgast beim Versuch, seinen Fahrschein an einem im mittleren Busbereich befindlichen Automaten zu entwerten, durch ein Bremsmanöver des Busfahrers zu Fall kam und sich dabei verletzte.
In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass es grundsätzlich Sache des Fahrgastes selbst ist, sich während der Fahrt einen festen Halt zu verschaffen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden. Der Fahrer eines Linienbusses, der zur Einhaltung des Fahrplans verpflichtet ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste dieser Obliegenheit nachkommen. Eine Pflicht, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass sämtliche Passagiere bereits sicheren Halt gefunden haben, besteht demnach im Regelfall nicht (vgl. BGH, 01.12.1992 - Az: VI ZR 27/92; OLG Oldenburg, 06.07.1999 - Az: 5 U 62/99; OLG Hamm, 27.05.1998 - Az: 13 U 29/98; OLG Köln, 19.03.1999 - Az: 19 U 156/98).
Wer trägt die Verantwortung für einen sicheren Halt im Bus?
Stürzt ein Fahrgast während der Fahrt eines Linienbusses, stellt sich regelmäßig die Frage, ob den Fahrer oder das Verkehrsunternehmen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB begründet.Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem ein Fahrgast beim Versuch, seinen Fahrschein an einem im mittleren Busbereich befindlichen Automaten zu entwerten, durch ein Bremsmanöver des Busfahrers zu Fall kam und sich dabei verletzte.
In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass es grundsätzlich Sache des Fahrgastes selbst ist, sich während der Fahrt einen festen Halt zu verschaffen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden. Der Fahrer eines Linienbusses, der zur Einhaltung des Fahrplans verpflichtet ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste dieser Obliegenheit nachkommen. Eine Pflicht, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass sämtliche Passagiere bereits sicheren Halt gefunden haben, besteht demnach im Regelfall nicht (vgl. BGH, 01.12.1992 - Az: VI ZR 27/92; OLG Oldenburg, 06.07.1999 - Az: 5 U 62/99; OLG Hamm, 27.05.1998 - Az: 13 U 29/98; OLG Köln, 19.03.1999 - Az: 19 U 156/98).
Wann besteht ausnahmsweise eine gesteigerte Sorgfaltspflicht?
Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Fahrer leicht erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Fahrgast den üblichen Anforderungen an einen sicheren Halt nicht genügen kann, etwa bei einer ohne weiteres erkennbaren schweren Behinderung. Erst in solchen Ausnahmekonstellationen, in denen sich eine besondere Vorsichtsmaßnahme dem Fahrer geradezu aufdrängen muss, kann von ihm verlangt werden, vor dem Anfahren eine entsprechende Vergewisserung vorzunehmen. Im vorliegend zu entscheidenden Fall lagen derartige Anhaltspunkte nicht vor, da die Fahrgästin unstreitig nicht behindert war.Begründet ein Weg zum Fahrscheinautomaten eine besondere Pflicht des Fahrers?
Auch der Umstand, dass ein Fahrgast sich zur Entwertung seines Fahrscheins von seinem Sitzplatz entfernen und einen entsprechenden Automaten aufsuchen muss, führt nicht ohne Weiteres zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrers. Eine solche kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Fahrgast nachweisen kann, dass ihm die Entwertung im unmittelbaren Einstiegsbereich aus vom Verkehrsunternehmen zu vertretenden Gründen - etwa mangels dort vorhandener Entwertungsmöglichkeit - nicht möglich war. Gelingt dieser Nachweis nicht, verbleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Fahrgastes, seinen Fahrschein unmittelbar nach dem Einstieg zu entwerten und sich hierbei selbst abzusichern.Welche Anforderungen gelten an den Nachweis eines sorgfaltswidrigen Bremsvorgangs?
Ein Sorgfaltspflichtverstoß kann sich auch aus der Art und Weise eines Bremsvorgangs ergeben, wenn dieser für die Fahrgäste ungewöhnlich stark und nicht durch die Verkehrssituation geboten war. Die bloße Wahrnehmung von Zeugen, ein Bremsmanöver sei „sehr stark“ gewesen, genügt für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung jedoch nicht, wenn zur Ursache und Erforderlichkeit des Bremsvorgangs keine näheren Angaben gemacht werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die subjektive Wahrnehmung der Bremsintensität durch die jeweilige Sitzposition - etwa auf weniger stabilen Klappsitzen - beeinflusst sein kann.Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem nicht nachgewiesenen Sorgfaltspflichtverstoß?
Gelingt dem Fahrgast der Nachweis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht, scheidet ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB aus. Gleiches gilt für vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem Personenbeförderungsvertrag mangels nachgewiesener Pflichtverletzung. Auch eine Haftung nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 8a, 17, 18 StVG kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Eigenverschulden des Fahrgastes - etwa das Unterlassen, im vorderen Busbereich vorhandene Sitzplätze aufzusuchen - die Betriebsgefahr des Omnibusses vollständig zurücktreten lässt.
LG Osnabrück, 11.08.2006 - Az: 5 O 1439/06
ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0811.5O1439.06.0A
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