Bei einer Kollision zwischen einem überholenden Pkw und einem rechts fahrenden Motorrad spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Überholen mit zu geringem Seitenabstand bzw. eine Behinderung beim Wiedereinscheren, wenn die örtlichen Gegebenheiten ein Rechtsüberholen durch das Motorrad ausschließen. Gelingt dem Pkw-Fahrer die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht, haftet er allein, die Betriebsgefahr des Motorrads triit vollständig zurück.
Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Maßstab hierfür ist ein Idealfahrer, dessen Handeln sachgemäß und geistesgegenwärtig ist und der alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt. Entscheidend ist dabei nicht nur, wie ein solcher Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern bereits, ob er überhaupt in eine solche Situation geraten wäre. Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab liegt damit erheblich über der im Verkehr allgemein erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB und ist unabhängig von der Frage zu prüfen, ob gegen eine konkrete Vorschrift der StVO verstoßen wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für die ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen trifft denjenigen, der sich hierauf beruft.
Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte, das heißt reale Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs besteht. Die hierfür angeführten Tatsachen müssen unstreitig oder vollständig bewiesen sein; verbleibende Zweifel gehen zulasten derjenigen Partei, gegen die der Anscheinsbeweis streitet. Gelingt die Erschütterung, entfällt die Beweiserleichterung und es gilt wieder die allgemeine beweisrechtliche Verteilung (vgl. BGH, 04.06.1985 - Az: VI ZR 15/84; BGH, 23.05.1952 - Az: I ZR 163/51; BGH, 17.04.1951 - Az: I ZR 28/50). Ein Sachverständigengutachten, das eine vollständige Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht ermöglicht, jedoch Spurbefunde liefert, die eher für einen Geschwindigkeitsüberschuss des Überholenden sprechen, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sondern kann die Typizität des Geschehensablaufs im Gegenteil stützen. Auch Zeugenaussagen, die entweder unergiebig sind oder erst nach Vorlage eines Unfallberichts eine bloße Schlussfolgerung wiedergeben, ohne eigene Wahrnehmung des Überholvorgangs, vermögen den Anscheinsbeweis nicht zu entkräften.
Haftungsverteilung nach einem Überholunfall im Straßenverkehr
Kommt es im Straßenverkehr zur Kollision zwischen einem Pkw und einem Motorrad im Zusammenhang mit einem Überholvorgang, kann sich die Frage stellen, welche Partei die Verantwortung für den Unfall trägt und in welchem Umfang die jeweilige Betriebsgefahr bei der Haftungsquote zu berücksichtigen ist. Die Haftung beider Kraftfahrzeughalter richtet sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, wobei bei einer Beteiligung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ergänzend § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVersG heranzuziehen ist. Beide Fahrzeughalter haften als Gesamtschuldner, sofern der Unfall nicht auf höherer Gewalt beruht (§ 7 Abs. 2 StVG) und für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vorliegt.Ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Maßstab hierfür ist ein Idealfahrer, dessen Handeln sachgemäß und geistesgegenwärtig ist und der alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt. Entscheidend ist dabei nicht nur, wie ein solcher Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern bereits, ob er überhaupt in eine solche Situation geraten wäre. Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab liegt damit erheblich über der im Verkehr allgemein erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB und ist unabhängig von der Frage zu prüfen, ob gegen eine konkrete Vorschrift der StVO verstoßen wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für die ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen trifft denjenigen, der sich hierauf beruft.
Wann greift der Anscheinsbeweis für ein fehlerhaftes Überholen?
Steht fest, dass ein überholendes Fahrzeug beim Wiedereinscheren mit dem überholten Fahrzeug kollidiert, kommt nach der Art des Kollisionsverlaufs und dem Schadensbild der beteiligten Fahrzeuge ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 und S. 6 StVO in Betracht, also für ein Überholen mit zu geringem Seitenabstand sowie eine Behinderung des Überholten beim Wiedereinscheren. Ein solcher Anscheinsbeweis gegen den Überholenden ist zwar nicht generell anzunehmen, kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls eingreifen. Ein hierfür relevanter Einzelfall liegt insbesondere dann vor, wenn die örtlichen Gegebenheiten - etwa ein erhöhter Bordstein am rechten Fahrbahnrand - ein Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs von rechts durch ein Motorrad nicht ohne Weiteres zulassen. In einer solchen Konstellation besteht eine Typizität dafür, dass das überholende Fahrzeug entweder zu keinem Zeitpunkt einen ausreichenden Seitenabstand einhielt oder diesen jedenfalls beim Einscheren nicht beachtete, weil jede andere Erklärung des Kollisionsgeschehens als unwahrscheinlich erscheint.Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte, das heißt reale Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs besteht. Die hierfür angeführten Tatsachen müssen unstreitig oder vollständig bewiesen sein; verbleibende Zweifel gehen zulasten derjenigen Partei, gegen die der Anscheinsbeweis streitet. Gelingt die Erschütterung, entfällt die Beweiserleichterung und es gilt wieder die allgemeine beweisrechtliche Verteilung (vgl. BGH, 04.06.1985 - Az: VI ZR 15/84; BGH, 23.05.1952 - Az: I ZR 163/51; BGH, 17.04.1951 - Az: I ZR 28/50). Ein Sachverständigengutachten, das eine vollständige Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht ermöglicht, jedoch Spurbefunde liefert, die eher für einen Geschwindigkeitsüberschuss des Überholenden sprechen, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sondern kann die Typizität des Geschehensablaufs im Gegenteil stützen. Auch Zeugenaussagen, die entweder unergiebig sind oder erst nach Vorlage eines Unfallberichts eine bloße Schlussfolgerung wiedergeben, ohne eigene Wahrnehmung des Überholvorgangs, vermögen den Anscheinsbeweis nicht zu entkräften.
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LG Köln, 19.04.2024 - Az: 14 O 65/21
ECLI:DE:LGK:2024:0419.14O65.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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