Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung besteht. Bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, die typischerweise Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs begründen, fällt dieses Vollzugsinteresse regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen. Die formellen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind bereits dann erfüllt, wenn erkennbar ist, dass die Behörde die widerstreitenden Interessen abgewogen hat (vgl. OVG Saarland, 18.07.2016 - Az: 1 B 131/16).
Die Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage ergibt sich aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach ist der Fahrzeughalter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet, wenn der Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden konnte. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde trotz zumutbarer Ermittlungen keine hinreichenden Erkenntnisse zur Identität des Fahrers erlangen konnte. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch nach dem Mitwirkungsverhalten des Fahrzeughalters. Verweigert dieser die Mitwirkung, etwa durch Nichtrücksendung des Zeugenfragebogens oder fehlende Angaben zum Nutzerkreis des Fahrzeugs, sind weitergehende Ermittlungen regelmäßig nicht geboten (vgl. OVG Niedersachsen, 01.02.2013 - Az: 12 LA 122/12).
Für den Nachweis der Übersendung eines Anhörungsschreibens ist § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG nicht anwendbar, da es sich weder um einen Verwaltungsakt handelt noch das NVwVfG auf Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Zugang. Der Beweis kann jedoch im Wege des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Behörde Tatsachen vorträgt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf den Zugang rechtfertigen. Hierfür genügt regelmäßig ein ordnungsgemäß geführter Datensatzauszug, wenn das Schreiben korrekt adressiert war, nicht als unzustellbar zurückkam und der Zugang nur pauschal bestritten wird (vgl. VGH Bayern, 18.02.2016 - Az: 11 BV 15.1164).
Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine Anhörung des Fahrzeughalters innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß, um eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Diese Frist gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung nicht kausal für die fehlende Feststellung des Fahrers war (vgl. BVerwG, 25.06.1987 - Az: 7 B 139.87).
Pauschales Bestreiten des Verkehrsverstoßes oder bloße Hinweise auf mangelnde Erinnerung genügen nicht, um die Feststellungen der Behörde in Frage zu stellen. Standardisierte Messverfahren, die mit zugelassenen Geräten durchgeführt wurden, können der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich zugrunde gelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.12.2013 - Az: 10 S 1162/13). Ein Halter, der die Identifizierung des Fahrers nicht selbst vornehmen kann, ist verpflichtet, zumindest den Kreis der möglichen Nutzer einzugrenzen. Unterbleibt diese Mitwirkung, ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig (vgl. VGH Bayern, 08.03.2013 - Az: 11 CS 13.187).
Die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage richtet sich nach dem Gewicht des Verkehrsverstoßes. Dabei kann auf das Bewertungssystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgegriffen werden. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der mit zwei Punkten im Fahreignungsregister und einer Geldbuße zu ahnden wäre, ist eine Anordnung über zwölf Monate verhältnismäßig (vgl. OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - Az: 12 LB 76/14). Unerheblich ist, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt (vgl. BVerwG, 17.07.1986 - Az: 7 B 234/85).
Die Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage ergibt sich aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach ist der Fahrzeughalter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet, wenn der Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden konnte. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde trotz zumutbarer Ermittlungen keine hinreichenden Erkenntnisse zur Identität des Fahrers erlangen konnte. Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch nach dem Mitwirkungsverhalten des Fahrzeughalters. Verweigert dieser die Mitwirkung, etwa durch Nichtrücksendung des Zeugenfragebogens oder fehlende Angaben zum Nutzerkreis des Fahrzeugs, sind weitergehende Ermittlungen regelmäßig nicht geboten (vgl. OVG Niedersachsen, 01.02.2013 - Az: 12 LA 122/12).
Für den Nachweis der Übersendung eines Anhörungsschreibens ist § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG nicht anwendbar, da es sich weder um einen Verwaltungsakt handelt noch das NVwVfG auf Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Zugang. Der Beweis kann jedoch im Wege des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Behörde Tatsachen vorträgt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf den Zugang rechtfertigen. Hierfür genügt regelmäßig ein ordnungsgemäß geführter Datensatzauszug, wenn das Schreiben korrekt adressiert war, nicht als unzustellbar zurückkam und der Zugang nur pauschal bestritten wird (vgl. VGH Bayern, 18.02.2016 - Az: 11 BV 15.1164).
Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine Anhörung des Fahrzeughalters innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß, um eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Diese Frist gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung nicht kausal für die fehlende Feststellung des Fahrers war (vgl. BVerwG, 25.06.1987 - Az: 7 B 139.87).
Pauschales Bestreiten des Verkehrsverstoßes oder bloße Hinweise auf mangelnde Erinnerung genügen nicht, um die Feststellungen der Behörde in Frage zu stellen. Standardisierte Messverfahren, die mit zugelassenen Geräten durchgeführt wurden, können der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich zugrunde gelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.12.2013 - Az: 10 S 1162/13). Ein Halter, der die Identifizierung des Fahrers nicht selbst vornehmen kann, ist verpflichtet, zumindest den Kreis der möglichen Nutzer einzugrenzen. Unterbleibt diese Mitwirkung, ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig (vgl. VGH Bayern, 08.03.2013 - Az: 11 CS 13.187).
Die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage richtet sich nach dem Gewicht des Verkehrsverstoßes. Dabei kann auf das Bewertungssystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgegriffen werden. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der mit zwei Punkten im Fahreignungsregister und einer Geldbuße zu ahnden wäre, ist eine Anordnung über zwölf Monate verhältnismäßig (vgl. OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - Az: 12 LB 76/14). Unerheblich ist, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt (vgl. BVerwG, 17.07.1986 - Az: 7 B 234/85).
VG Göttingen, 11.06.2019 - Az: 1 B 447/18
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