Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung nach der auch im Verfahren wegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Rechtsprechung des BGH zu standardisierten Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs.
Die Halter von Fahrschulwagen können im Rahmen der Ermessensbetätigung keine Privilegierung beanspruchen.
Die Halter von Fahrschulwagen können im Rahmen der Ermessensbetätigung keine Privilegierung beanspruchen.
VGH Baden-Württemberg, 04.12.2013 - Az: 10 S 1162/13
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