Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass dem Betroffenen das Unrecht einer früheren, einschlägigen Zuwiderhandlung bereits bewusst geworden war und er sich hierüber hinweggesetzt hat. Die bloße Existenz einer nicht rechtskräftigen Voreintragung genügt hierfür nicht, wenn Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung fehlen. Das eingesetzte Messgerät PoliScan M1 HP stellt dabei ein standardisiertes Messverfahren dar, dessen Ergebnis ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler keiner weiteren technischen Überprüfung bedarf.
Das bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät PoliScan M1 HP stellt ein solches standardisiertes Messverfahren dar (vgl. OLG Bamberg, 24.07.2017 - Az: 3 Ss OWi 976/17; OLG Braunschweig, 14.06.2017 - Az: 1 Ss (OWi) 115/17). Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren dem Urteil die notwendigen Feststellungen zu Tatort, Tatzeit, Fahrzeug und Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung einschließlich des berücksichtigten Toleranzwerts zu entnehmen; ferner waren die Eichung des Messgeräts sowie die Qualifikation des Messbeamten festgestellt. Auf die Aussage des mit Aufbau und Bedienung des Geräts befassten Zeugen konnte sich die tatrichterliche Überzeugungsbildung stützen, insbesondere wenn dieser einen dem Messvorgang vorausgehenden Funktionstest sowie die Prüfung der Verplombung ohne Auffälligkeiten bekundet. Werden mit dem Rechtsmittel keine konkreten Messfehler geltend gemacht, verbleibt es bei der Verwertbarkeit des Messergebnisses.
Wann ist ein Geschwindigkeitsmessverfahren als standardisiert anzuerkennen?
Ein Messverfahren gilt als standardisiert, wenn es durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen und das eingesetzte Gerät gültig geeicht ist. Das Tatgericht ist bei Verwendung eines solchen Geräts nicht gehalten, weitere technische Prüfungen zur Funktionsweise zu veranlassen; die PTB-Zulassung macht eine solche Prüfung entbehrlich. In den Urteilsgründen genügt es, das verwendete Messverfahren sowie die in Abzug gebrachte Messtoleranz mitzuteilen. Eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes - etwa durch einen Sachverständigen für Messtechnik oder eine ergänzende Stellungnahme der PTB beziehungsweise des Geräteherstellers - ist nur dann geboten, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, 04.12.2014 - Az: 2 Ss OWi 1041/14; OLG Bamberg, 22.10.2015 - Az: 2 Ss OWi 641/15; OLG Koblenz, 18.04.2017 - Az: 1 OWi 4 SsBs 27/17).Das bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät PoliScan M1 HP stellt ein solches standardisiertes Messverfahren dar (vgl. OLG Bamberg, 24.07.2017 - Az: 3 Ss OWi 976/17; OLG Braunschweig, 14.06.2017 - Az: 1 Ss (OWi) 115/17). Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren dem Urteil die notwendigen Feststellungen zu Tatort, Tatzeit, Fahrzeug und Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung einschließlich des berücksichtigten Toleranzwerts zu entnehmen; ferner waren die Eichung des Messgeräts sowie die Qualifikation des Messbeamten festgestellt. Auf die Aussage des mit Aufbau und Bedienung des Geräts befassten Zeugen konnte sich die tatrichterliche Überzeugungsbildung stützen, insbesondere wenn dieser einen dem Messvorgang vorausgehenden Funktionstest sowie die Prüfung der Verplombung ohne Auffälligkeiten bekundet. Werden mit dem Rechtsmittel keine konkreten Messfehler geltend gemacht, verbleibt es bei der Verwertbarkeit des Messergebnisses.
Welche Anforderungen bestehen an die Täterfeststellung?
Die Feststellung der Fahrereigenschaft kann sich sowohl auf ein Geständnis des von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen über seinen Verteidiger als auch auf einen Vergleich des bei der Meldebehörde vorliegenden Lichtbilds mit dem Messfoto stützen. Wird die Fahrereigenschaft mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen, ist die entsprechende tatrichterliche Feststellung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Wann liegt fahrlässiges statt vorsätzliches Handeln vor?
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich geeignet sein, eine vorsätzliche Begehung zu indizieren, wenn der Fahrzeugführer anhand von Motorengeräuschen, Fahrgeräuschen, Fahrzeugvibration und der Geschwindigkeit, mit der sich die Umgebung ändert, zuverlässig einschätzen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (vgl. OLG Karlsruhe, 28.04.2006 - Az: 1 Ss 25/06; OLG Celle, 09.08.2011 - Az: 322 SsBs 245/11; OLG Celle, 28.10.2013 - Az: 322 SsRs 280/13). Geht das Tatgericht - etwa angesichts einer auf Autobahnen allgemein höheren gefahrenen Geschwindigkeit - zugunsten des Betroffenen von einer bloßen Unachtsamkeit aus und nimmt lediglich Fahrlässigkeit an, führt dies zu keiner Beschwer des Betroffenen.Urteil freischalten
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