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Bußgeldbescheid: Beschränkung des Einspruchs auf die Geldbuße und Tenorierung des Fahrverbots

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden. Eine solche Beschränkung betrifft allein die Höhe der Geldbuße und lässt das im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot unberührt.

Zwischen Fahrverbot und Geldbuße besteht zwar eine Wechselwirkung. Diese wirkt jedoch nach herrschender Meinung nur in eine Richtung. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Umgekehrt führt eine Reduzierung der Geldbuße nicht zu einer Verlängerung oder Verschärfung des Fahrverbots, insbesondere dann nicht, wenn bereits die gesetzlich zulässige Höchstdauer eines Fahrverbots verhängt worden ist.

Die herrschende Auffassung nimmt daher an, dass ein Einspruch innerhalb des Rechtsfolgeausspruchs auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden kann. Die Bestandskraft des Fahrverbots bleibt hiervon unberührt. Auch nach der Beschränkung ist es zulässig und erforderlich, das Fahrverbot im Urteilstenor klarstellend auszusprechen. Eine solche Tenorierung hat lediglich deklaratorische Bedeutung und entfaltet keinen zusätzlichen vollstreckungsfähigen Inhalt neben dem Bußgeldbescheid.

Die Herabsetzung der Geldbuße kann auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt werden. Das Fahrverbot bleibt hiervon unberührt, ist aber im Tenor gleichwohl ausdrücklich aufzunehmen, um die Rechtslage eindeutig darzustellen.


AG Dortmund, 11.08.2022 - Az: 729 OWi - 265 Js 881/22 - 62/22

ECLI:DE:AGDO:2022:0811.729OWI265JS881.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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