Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen gelten auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren, einschließlich Verzögerungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Bei einer Verzögerung von einem Jahr und neun Monaten kann dies dazu führen, dass ein an sich rechtmäßig verhängtes Fahrverbot im Wege der sog. Vollstreckungslösung für vollstreckt erklärt wird, ohne dass der Betroffene es noch antreten muss.
Eine Verfahrensverzögerung ist als rechtsstaatswidrig einzuordnen, wenn die Bearbeitungsdauer eines entscheidungsreifen Verfahrens das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Maß deutlich überschreitet und diese Verzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist. Für die Feststellung der Verzögerungsdauer ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich, wobei dem Gericht eine angemessene Bearbeitungszeit zuzubilligen ist, bevor eine Verzögerung als rechtsstaatswidrig zu werten ist.
Bei der Beurteilung, ob eine derartige Herabsetzung oder Aufhebung geboten ist, ist neben dem reinen Zeitablauf zu berücksichtigen, ob das Verfahren aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, eine besonders lange Verfahrensdauer aufweist (vgl. OLG Köln, 08.06.2004 - Az: Ss 247/04 (B) - 132 B; BayObLG, 09.10.2003 - Az: 1 ObOWi 270/03, 1 ObOWi 270/2003).
Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausgleich erforderlich ist, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die im Vergleich zum Strafverfahren regelmäßig geringere Eingriffsintensität des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie die Höhe der verhängten Sanktion und die damit für den Betroffenen verbundene Belastung. Übersteigt die durch die Verzögerung verursachte Belastung das Maß, das durch die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung ausgeglichen werden kann, kommt eine weitergehende Kompensation in Betracht.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall lag eine dem Betroffenen nicht zurechenbare Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und neun Monaten vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich der Sanktionshöhe und der zusätzlichen Belastung durch das einmonatige Fahrverbot, führte dies dazu, dass das Fahrverbot für vollstreckt erklärt wurde.
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht relevant?
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten dieselben Grundsätze zur Behandlung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen, die für das Strafverfahren entwickelt wurden (vgl. BGH, 24.10.2006 - Az: 1 StR 44/06). Dies betrifft nicht nur Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch solche, die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eintreten. Diese Übertragung der strafverfahrensrechtlichen Grundsätze ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfG, 02.07.2003 - Az: 2 BvR 273/03; OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - Az: 2 (7) SsBs 632/16).Eine Verfahrensverzögerung ist als rechtsstaatswidrig einzuordnen, wenn die Bearbeitungsdauer eines entscheidungsreifen Verfahrens das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Maß deutlich überschreitet und diese Verzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist. Für die Feststellung der Verzögerungsdauer ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich, wobei dem Gericht eine angemessene Bearbeitungszeit zuzubilligen ist, bevor eine Verzögerung als rechtsstaatswidrig zu werten ist.
Welche Bedeutung hat der Zeitablauf für die Notwendigkeit eines Fahrverbots?
Ein Fahrverbot verfolgt neben der Sanktionierung eine Warn- und Besinnungsfunktion gegenüber dem Betroffenen. Diese Funktion verliert mit fortschreitendem Zeitablauf seit der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit an Wirksamkeit. Nach verbreiteter Auffassung kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer eines Fahrverbots in Betracht, wenn seit der Tat ein Zeitraum von etwa zwei Jahren verstrichen ist (vgl. BayObLG, 19.02.2004 - Az: 1 ObOWi 40/04; OLG Köln, 08.06.2004 - Az: Ss 247/04 (B) - 132 B; OLG Brandenburg, 23.06.2004 - Az: 2 Ss (OWi) 180 B/03; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 25 StVG Rn. 24 m. w. N.).Bei der Beurteilung, ob eine derartige Herabsetzung oder Aufhebung geboten ist, ist neben dem reinen Zeitablauf zu berücksichtigen, ob das Verfahren aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, eine besonders lange Verfahrensdauer aufweist (vgl. OLG Köln, 08.06.2004 - Az: Ss 247/04 (B) - 132 B; BayObLG, 09.10.2003 - Az: 1 ObOWi 270/03, 1 ObOWi 270/2003).
Wie wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kompensiert?
Zur Kompensation einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann neben der Feststellung als solcher ein weiterer Ausgleich im Wege entsprechender Anwendung der sog. Vollstreckungslösung geboten sein. Diese Lösung ist auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar (vgl. OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Az: Ss (B) 82/2012; OLG Hamm, 24.03.2011 - Az: III-3 RBs 70/10).Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausgleich erforderlich ist, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die im Vergleich zum Strafverfahren regelmäßig geringere Eingriffsintensität des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie die Höhe der verhängten Sanktion und die damit für den Betroffenen verbundene Belastung. Übersteigt die durch die Verzögerung verursachte Belastung das Maß, das durch die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung ausgeglichen werden kann, kommt eine weitergehende Kompensation in Betracht.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall lag eine dem Betroffenen nicht zurechenbare Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und neun Monaten vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich der Sanktionshöhe und der zusätzlichen Belastung durch das einmonatige Fahrverbot, führte dies dazu, dass das Fahrverbot für vollstreckt erklärt wurde.
OLG Hamburg, 02.04.2019 - Az: 2 RB 27/17 - 3 Ss OWi 48/17
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