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Bußgeldverfahren wegen verweigerter Akteneinsicht in Messdaten eingestellt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird einem Betroffenen im Bußgeldverfahren trotz gerichtlicher Anordnung keine vollständige Akteneinsicht in nicht bei der Akte befindliche, aber den Schuldvorwurf betreffende Messdaten gewährt, kann dies zur Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen führen.

Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen

Eine Einstellung des Bußgeldverfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten kommt in Betracht, wenn das staatliche Verfolgungsinteresse gegenüber den Belangen einer effektiven Verteidigung des Betroffenen zurücktritt. Maßgeblich ist dabei eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Verfahrensbeeinträchtigung auf der einen und dem Interesse an der Ahndung der Ordnungswidrigkeit auf der anderen Seite. Wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung durch das Verhalten der Verfolgungsbehörde erheblich erschwert, kann dies das Verfolgungsinteresse so weit mindern, dass eine Einstellung gerechtfertigt ist.

Welche Bedeutung hat die Akteneinsicht in Messdaten?

Im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kommt der Akteneinsicht in die dem Messverfahren zugrunde liegenden Daten besondere Bedeutung zu, da nur so eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung möglich ist. Wird dem Betroffenen der Zugang zu nicht bei der Akte befindlichen, aber schuldrelevanten Daten und Unterlagen verweigert, wird ihm die Möglichkeit genommen, die Zuverlässigkeit des Messergebnisses eigenständig zu prüfen.

Im zu entscheidenden Fall war dem Betroffenen trotz eines bereits am 17.01.2020 ergangenen gerichtlichen Beschlusses keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden. Insbesondere wurde der Verteidigung der Public Key des Messgeräts nicht zur Verfügung gestellt, sodass eine Prüfung der Authentizität und Integrität der Falldatei nicht möglich war.

Wie wirkt sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf das Verfahren aus?

Die unvollständige Gewährung von Akteneinsicht in messgerätebezogene Daten erschwert die Verteidigung des Betroffenen. Kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass dieses Erschwernis nur unwesentlich zu gewichten ist, ist dies bei der Abwägung des Verfolgungsinteresses zu berücksichtigen. Da das Hindernis von der Bußgeldbehörde selbst geschaffen wurde - diese hätte die vollständige Akteneinsicht ohne Weiteres gewähren können -, ist das staatliche Verfolgungsinteresse in einem solchen Fall als deutlich gemindert einzustufen. Die Verfahrenserschwernis geht damit zulasten der Verfolgungsbehörde und nicht zulasten des Betroffenen.

Kostenentscheidung trotz Einstellung: Auslagen bleiben beim Betroffenen

Die Einstellung des Verfahrens führt nicht zwingend dazu, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Nach § 467 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG kann von einer solchen Auslagenerstattung abgesehen werden, wenn die Schuld des Betroffenen in hohem Maße wahrscheinlich bleibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, die Fahrereigenschaft eingeräumt wurde und gegen die Messung selbst keine konkreten Einwendungen erhoben worden sind. In einem solchen Fall wäre eine Verurteilung, würde man die verfahrensrechtlichen Erschwernisse hinwegdenken, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt. Die Verfahrenseinstellung beruht dann ausschließlich auf dem Verfahrensmangel, nicht auf Zweifeln an der materiellen Schuld, weshalb die Kostenlast beim Betroffenen verbleibt.


AG Landstuhl, 28.04.2020 - Az: 2 OWi 4211 Js 13721/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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