Die Einstellung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 OWiG kommt in Betracht, wenn das Verfahren aufgrund erheblicher Verfahrensverstöße nicht mehr den Anforderungen an ein faires Verfahren genügt. Maßgeblich ist dabei, ob wesentliche Verteidigungsrechte beeinträchtigt wurden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen oder seinem Verteidiger der Zugang zu für die Verteidigung relevanten Unterlagen ohne rechtfertigenden Grund verwehrt wird. Hierzu zählen insbesondere Rohmessdaten, die die Überprüfung der Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung ermöglichen. Werden diese Daten trotz mehrfacher Anforderung nicht herausgegeben, liegt ein erheblicher Eingriff in die Verteidigungsrechte vor.
Gleiches gilt, wenn die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht gewährt wird. Da die Kenntnis der Bedienungsanleitung für die Überprüfung der Messung erforderlich sein kann, stellt die Versagung der Akteneinsicht eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar.
Eine Durchsuchung der Verwaltungsbehörde zur Beschaffung der Unterlagen ist unverhältnismäßig, sodass die Verfahrenshindernisse nicht durch Zwangsmaßnahmen ausgeglichen werden können. In solchen Fällen bleibt als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen oder seinem Verteidiger der Zugang zu für die Verteidigung relevanten Unterlagen ohne rechtfertigenden Grund verwehrt wird. Hierzu zählen insbesondere Rohmessdaten, die die Überprüfung der Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung ermöglichen. Werden diese Daten trotz mehrfacher Anforderung nicht herausgegeben, liegt ein erheblicher Eingriff in die Verteidigungsrechte vor.
Gleiches gilt, wenn die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht gewährt wird. Da die Kenntnis der Bedienungsanleitung für die Überprüfung der Messung erforderlich sein kann, stellt die Versagung der Akteneinsicht eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar.
Eine Durchsuchung der Verwaltungsbehörde zur Beschaffung der Unterlagen ist unverhältnismäßig, sodass die Verfahrenshindernisse nicht durch Zwangsmaßnahmen ausgeglichen werden können. In solchen Fällen bleibt als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG.
AG Dortmund, 15.09.2022 - Az: 729 OWi 263 Js 1114/22-89/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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