Ein Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil kann den erzieherischen Zweck eines Fahrverbots in Frage stellen, führt jedoch nicht automatisch zu dessen Wegfall, insbesondere wenn der Betroffene in der Zwischenzeit erneut einschlägig auffällig geworden ist.
Nicht ausreichend ist die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher gerader beziehungsweise geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen (vgl. OLG Köln, 19.07.2011 - Az: III-1 RVs 166/11). Erforderlich ist demgegenüber ein Schriftzug, der zumindest in einer Gesamtschau - etwa durch erkennbare Anfangs- und Endbuchstaben sowie einen Abgleich mit weiteren, unstreitig vom selben Richter stammenden Unterschriften im Verfahren - dem Unterzeichnenden zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Vorliegend war der Anfangsbuchstabe des Namenszugs als „G“ und der Endbuchstabe als „e“ noch hinreichend erkennbar; zudem waren Protokoll, Anlagen, Beschlüsse sowie Ladungs- und Zustellungsverfügungen des Verfahrens in gleicher Weise unterzeichnet, sodass unter Zugrundelegung des großzügigen Maßstabs von einer wirksamen Unterzeichnung auszugehen war.
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg, 16.07.2008 - Az: 2 Ss OWi 835/08, 2 Ss OWi 835/2008). Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen vom Fahrverbot, sondern begründet lediglich einen Anlass zur tatrichterlichen Prüfung, ob der erzieherische Zweck der Maßnahme im Hinblick auf den Zeitablauf noch erreicht werden kann. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (vgl. OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - Az: 2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi) 39/00 III).
Im vorliegenden Fall lagen sowohl die Ordnungswidrigkeit als auch der Bußgeldbescheid im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung deutlich weniger als zwei Jahre zurück. Zudem war zu berücksichtigen, dass ein zunächst anberaumter früherer Hauptverhandlungstermin auf Wunsch der Verteidigung verlegt worden war, obwohl kein Fall notwendiger Verteidigung vorlag.
Welche Anforderungen gelten an die Unterschrift unter einem Bußgeldurteil?
Gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO iVm. § 71 OWiG bedarf das Urteil der Unterschrift des erkennenden Richters. Was unter einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Formvorschrift: Sie soll gewährleisten, dass das Schriftstück tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Ausreichend ist danach ein die Identität des Unterzeichnenden hinreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift und nicht nur ein abgekürztes Handzeichen (Paraphe) zu leisten. Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit anwaltlichen Schriftsätzen ergänzend klargestellt, dass zumindest dann, wenn kein Zweifel an der Urheberschaft besteht, ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Unterzeichnung eines Bußgeldurteils durch den Tatrichter.Nicht ausreichend ist die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher gerader beziehungsweise geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen (vgl. OLG Köln, 19.07.2011 - Az: III-1 RVs 166/11). Erforderlich ist demgegenüber ein Schriftzug, der zumindest in einer Gesamtschau - etwa durch erkennbare Anfangs- und Endbuchstaben sowie einen Abgleich mit weiteren, unstreitig vom selben Richter stammenden Unterschriften im Verfahren - dem Unterzeichnenden zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Vorliegend war der Anfangsbuchstabe des Namenszugs als „G“ und der Endbuchstabe als „e“ noch hinreichend erkennbar; zudem waren Protokoll, Anlagen, Beschlüsse sowie Ladungs- und Zustellungsverfügungen des Verfahrens in gleicher Weise unterzeichnet, sodass unter Zugrundelegung des großzügigen Maßstabs von einer wirksamen Unterzeichnung auszugehen war.
Wann verliert ein Fahrverbot wegen Zeitablaufs seinen Zweck?
Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion; es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgestaltet (vgl. BVerfG, 16.07.1969 - Az: 2 BvL 11/69). Es kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt (vgl. KG, 05.09.2007 - Az: 2 Ss 193/07 - 3 Ws (B) 459/07). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf allein oder zusammen mit weiteren Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls und eröffnet dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum.Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Bamberg, 16.07.2008 - Az: 2 Ss OWi 835/08, 2 Ss OWi 835/2008). Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen vom Fahrverbot, sondern begründet lediglich einen Anlass zur tatrichterlichen Prüfung, ob der erzieherische Zweck der Maßnahme im Hinblick auf den Zeitablauf noch erreicht werden kann. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (vgl. OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - Az: 2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi) 39/00 III).
Welche Rolle spielt die Ursache der Verfahrensverzögerung?
Bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob die maßgeblichen Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher beziehungsweise behördlicher Abläufe sind (vgl. BayObLG, 19.02.2004 - Az: 1 ObOWi 40/04). Die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der in StPO und OWiG eingeräumten Verfahrensrechte können dem Betroffenen dabei nicht als von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden. Anders verhält es sich, wenn die lange Verfahrensdauer auf Gründe zurückzuführen ist, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. KG, 23.11.2001 - Az: 2 Ss 250/01, 3 Ws (B) 566/01; OLG Köln, 16.06.2000 - Az: Ss 241/00 B - 101 B; OLG Celle, 23.12.2004 - Az: 211 Ss 145/04 (OWi); OLG Karlsruhe, 18.01.2005 - Az: 2 Ss 152/04).Im vorliegenden Fall lagen sowohl die Ordnungswidrigkeit als auch der Bußgeldbescheid im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung deutlich weniger als zwei Jahre zurück. Zudem war zu berücksichtigen, dass ein zunächst anberaumter früherer Hauptverhandlungstermin auf Wunsch der Verteidigung verlegt worden war, obwohl kein Fall notwendiger Verteidigung vorlag.
Kann ein Fahrverbot trotz Zeitablaufs dennoch angeordnet werden?
Auch bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren kann die Anordnung eines Fahrverbots dann noch in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BayObLG, 09.10.2003 - Az: 1 ObOWi 270/03, 1 ObOWi 270/2003). Ein solcher Umstand lag hier vor, da der Betroffene bereits rund einen Monat nach Zustellung des Bußgeldbescheides erneut wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt und rechtskräftig zu einem Bußgeld sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war.Fazit der tatrichterlichen Prüfung
Das Tatgericht hatte sich sowohl mit der Problematik des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil als auch mit der Frage einer „besonderen Härte“ bei Verhängung des Fahrverbots auseinandergesetzt. Beide Prüfungen waren rechtsfehlerfrei erfolgt, sodass die Anordnung des Fahrverbots trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs Bestand hatte.
OLG Brandenburg, 26.02.2019 - Az: (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18), 1 Ss-OWi 320/18
ECLI:DE:OLGBB:2019:0226.1SS.OWI320.18.00
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