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Umfang der Einsicht in die Messunterlagen einer Geschwindigkeitsmessung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az: 2 BvR 1616/18) gebietet es aber der Grundsatz eines fairen Verfahrens, dem Betroffenen über die Akteneinsicht hinaus Kenntnis von solchen Inhalten zu gewähren, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen werden. Es handelt sich um Informationen, die bei verständiger Würdigung für die Beurteilung des Vorwurfs bedeutsam sein können. Hierzu gehört im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung oder Rotlichtverstößen die Gewähr, dass das Messgerät funktioniert hat.

Die Daten der gesamten Messreihe, sind zunächst nicht Bestandteil der Akte und fallen deshalb nicht unmittelbar unter das Akteneinsichtsrecht der §§ 46 OWiG, 147 StPO.

Die Einsicht in weitere Informationen, die nicht zur Bußgeldakte gehören, aber dennoch vorhanden sind, kann die Verwaltungsbehörde beschränken, zum Beispiel auf eine Einsicht in den Diensträumen. Anders als beim Recht auf Akteneinsicht ist es beim Anspruch auf ein faires Verfahren ausreichend, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen in der Dienststelle einzusehen oder auf andere Weise mitzuwirken. Bei dem aus dem Gebot eines fairen Verfahrens abgeleiteten Grundsatz handelt es sich gerade nicht (unmittelbar) um Akteneinsicht im Sinne des § 147 StPO. Die Vorschrift zur Akteneinsicht kann daher nicht auf den Anspruch aus dem fairen Verfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Mitwirkung des Verteidigers dahin fordert, er möge Einsicht in die gesamte Messreihe in den Diensträumen nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 12. November 2020 klar gestellt, dass insbesondere auch die vom Verteidiger gewünschte Einsicht in die Messreihe gerade nicht vom Akteneinsichtsrecht gedeckt wird, sondern sich der Informationsanspruch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt. Gerade bei der Einsicht in Daten, die die Belange Dritter anderer Verkehrsteilnehmer - berühren und beeinträchtigen, können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde insoweit eine Erklärung verlangt, weshalb sie in die geschützten Belange Dritter eingreifen soll. Der Verteidiger hat im vorliegenden Fall aber gar nicht vorgetragen, was er den mit den grundrechtlich geschützten Daten Dritter anstellen möchte.


AG Tübingen, 26.05.2022 - Az: 15 OWi 628/22

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinMartin Becker

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