Die bloße Stellung als Miterbe genügt für die Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers nicht, vielmehr ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Ein solches liegt vor, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Betreuers bestehen und die Aktenkenntnis für die Klärung des Nachlassumfangs und die Prüfung von Ansprüchen erforderlich ist. Das bloße Bejahen des berechtigten Interesses begründet aber noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht, vielmehr hat das Gericht anschließend eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen gilt, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, 27.08.2019 - Az: VI ZB 32/18; BGH, 16.05.2017 - Az: XI ZR 586/15; BayObLG, 18.11.2020 - Az: 101 VA 136/20). Eine Eingabe, die als „Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ bezeichnet ist und keinen ausdrücklichen Antrag enthält, kann daher als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sein, wenn erkennbar eine gerichtliche Überprüfung der ablehnenden Entscheidung und die Weiterverfolgung des Einsichtsbegehrens angestrebt wird. Wer als Betroffener der Ablehnung seines Antrags auf Akteneinsicht Rechtsschutz sucht, ist zudem antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Zuständig ist in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht (§ 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG).
Erachtet der Antragsgegner den Antrag für begründet, enthebt dies das Gericht nicht von einer eigenen Beurteilung des Sachbegehrens. Dies gilt insbesondere, weil durch die Entscheidung auch Rechte Dritter betroffen sein können (vgl. BayObLG, 11.12.2023 - Az: 101 VA 209/23).
Das berechtigte Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht. Dieses kann auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein. Im Allgemeinen liegt es vor, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens begrenzt, dessen Akten eingesehen werden sollen. Regelmäßig ist es gegeben, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und die Kenntnis vom Akteninhalt für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Ermessensausübung geht eine mehrstufige Prüfung voraus:
Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Akteneinsicht
Wird einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Einsicht in Gerichtsakten nach § 13 Abs. 2 FamFG verweigert, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG der statthafte Rechtsbehelf. Er ist als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein abgeschlossenes oder ein laufendes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. BGH, 15.11.2023 - Az: IV ZB 6/23; BayObLG, 07.05.2025 - Az: 101 VA 12/25; BGH, 17.06.2026 - Az: IV AR (VZ) 20/25). Die Entscheidung über die Akteneinsicht stellt als Maßnahme der Justizverwaltung einen Justizverwaltungsakt dar. Dass sie als „Beschluss“ bezeichnet wird, steht der rechtlichen Einordnung nicht entgegen, zumal eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinweisen kann.Bei der Auslegung von Prozesserklärungen gilt, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, 27.08.2019 - Az: VI ZB 32/18; BGH, 16.05.2017 - Az: XI ZR 586/15; BayObLG, 18.11.2020 - Az: 101 VA 136/20). Eine Eingabe, die als „Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ bezeichnet ist und keinen ausdrücklichen Antrag enthält, kann daher als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sein, wenn erkennbar eine gerichtliche Überprüfung der ablehnenden Entscheidung und die Weiterverfolgung des Einsichtsbegehrens angestrebt wird. Wer als Betroffener der Ablehnung seines Antrags auf Akteneinsicht Rechtsschutz sucht, ist zudem antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Zuständig ist in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht (§ 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG).
Erachtet der Antragsgegner den Antrag für begründet, enthebt dies das Gericht nicht von einer eigenen Beurteilung des Sachbegehrens. Dies gilt insbesondere, weil durch die Entscheidung auch Rechte Dritter betroffen sein können (vgl. BayObLG, 11.12.2023 - Az: 101 VA 209/23).
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Dritte Akteneinsicht?
Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht in die Gerichtsakten nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen (§ 13 Abs. 2 FamFG).Das berechtigte Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht. Dieses kann auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein. Im Allgemeinen liegt es vor, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens begrenzt, dessen Akten eingesehen werden sollen. Regelmäßig ist es gegeben, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und die Kenntnis vom Akteninhalt für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Ermessensausübung geht eine mehrstufige Prüfung voraus:
- Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat.
- Im nächsten Schritt ist die Glaubhaftmachung erforderlich.
- Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen.
- Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen.
Genügt die bloße Stellung als Miterbe für eine Einsichtsrecht?
Die Erbenstellung allein wird für die Darlegung eines berechtigten Interesses regelmäßig nicht genügen; es muss dargelegt werden, warum die Einsicht in die abgeschlossene Betreuungsakte benötigt wird. Ein Verweis auf eine Entscheidung, nach der die Stellung als Miterbe genüge, trägt eine solche Verallgemeinerung nicht, wenn in dieser Entscheidung das berechtigte Interesse gerade daraus abgeleitet wurde, den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände klären zu wollen (vgl. OLG Köln, 12.03.1997 - Az: 16 Wx 68/97). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zunächst kein berechtigtes Interesse dargelegt, sodass die erste Ablehnung auf dem damaligen Vorbringen beruhte.Urteil freischalten
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BayObLG, 18.09.2026 - Az: 101 VA 135/26 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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