Ein Verfahrenspfleger ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen die Bewilligung der Einsicht in die Betreuungsakten an einen Erben des Betroffenen einzulegen, da sein Amt mit dem Tode des Betroffenen endet.
OLG Frankfurt, 28.10.2009 - Az: 20 W 151/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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