Wer sich im Erbscheinsverfahren auf ein nicht mehr vorhandenes Testament berufen will, muss dessen formgerechte Errichtung und Inhalt mit einer Sicherheit nachweisen, die der Vorlage der Originalurkunde vergleichbar ist. Hat der Antragsteller die Urkunde selbst vernichtet, gelten nochmals gesteigerte Anforderungen an diesen Nachweis. Gelingt der Nachweis nicht, tritt gesetzliche Erbfolge ein, selbst wenn ein entsprechender Erblasserwille ursprünglich tatsächlich bestanden haben sollte.
An diesen Nachweis sind wegen der für die Errichtung eines Testaments geltenden Formstrenge der §§ 2231 ff. BGB nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur strenge Anforderungen zu stellen. Durch andere Beweismittel als die Vorlage der Urkunde müssen sowohl die formgerechte Errichtung als auch der Gesamtinhalt zuverlässig nachgewiesen sein. Über Form und Inhalt des Testaments muss in vergleichbarer Weise Gewissheit zu erlangen sein wie durch eine Vorlage der Urkunde im Original.
Diese Nachweisanforderungen korrespondieren mit den materiell-rechtlichen Formvorschriften für die Errichtung ordentlicher Testamente nach § 2231, §§ 2232 ff., § 2247 BGB. Diese Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem privaten Rechtsfrieden, indem die erst postmortal eröffneten Willenserklärungen eines Erblassers zuverlässigen und möglichst fälschungssicheren Formen unterworfen werden und der Testierende zu einem überlegten, verantwortungsvollen Handeln angehalten wird.
Wird durch die Vernichtung der Urkunde demjenigen, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird, die Möglichkeit genommen, Einwendungen geltend zu machen, die sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können - wie zur Eigenhändigkeit von Niederschrift oder Unterschrift, § 2247 Abs. 1 BGB -, sind die Angaben des Antragstellers zu Inhalt und Form der Urkunde für die Überzeugungsbildung des Gerichts nur von eingeschränktem Stellenwert. Würden die Angaben eines Antragstellers genügen, der die Testamentsurkunde selbst vernichtet hat, entstünde ein Anreiz, eine im eigenen Besitz befindliche Testamentsurkunde bei geringsten Zweifeln an deren Wirksamkeit oder Auslegung zu vernichten und im Erbscheinsverfahren unter Auslassung der Zweifelspunkte zu deren Form und Inhalt vorzutragen. Dies wäre mit den strengen Nachweisanforderungen unvereinbar.
Bedeutung der Vorlage der Testamentsurkunde im Erbscheinsverfahren
Wer einen Erbschein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat nach § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich die Urkunde vorzulegen, auf der das behauptete Erbrecht beruht. Ist eine Urkunde nicht zu beschaffen, genügt nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG auch die Angabe anderer Beweismittel. Errichtung, Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments können demnach grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.An diesen Nachweis sind wegen der für die Errichtung eines Testaments geltenden Formstrenge der §§ 2231 ff. BGB nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur strenge Anforderungen zu stellen. Durch andere Beweismittel als die Vorlage der Urkunde müssen sowohl die formgerechte Errichtung als auch der Gesamtinhalt zuverlässig nachgewiesen sein. Über Form und Inhalt des Testaments muss in vergleichbarer Weise Gewissheit zu erlangen sein wie durch eine Vorlage der Urkunde im Original.
Diese Nachweisanforderungen korrespondieren mit den materiell-rechtlichen Formvorschriften für die Errichtung ordentlicher Testamente nach § 2231, §§ 2232 ff., § 2247 BGB. Diese Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem privaten Rechtsfrieden, indem die erst postmortal eröffneten Willenserklärungen eines Erblassers zuverlässigen und möglichst fälschungssicheren Formen unterworfen werden und der Testierende zu einem überlegten, verantwortungsvollen Handeln angehalten wird.
Wer trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines Testaments?
Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und deren wirksame Errichtung trägt derjenige, der aus dieser eine erbrechtliche Position ableiten will (vgl. OLG Schleswig, 12.09.2011 - Az: 3 Wx 44/10). Kann der Erbprätendent den Nachweis der Errichtung, des Inhalts und der Form eines nicht mehr vorhandenen Testaments nach dem verfahrensrechtlichen Maßstab nicht erbringen, ist es hinzunehmen, dass diesem ein Erbschein nicht erteilt werden kann - auch wenn der Erblasser seinen Willen ursprünglich tatsächlich formgerecht geäußert haben sollte.Welche Auswirkung hat die eigenhändige Vernichtung der Urkunde durch den Antragsteller?
Vernichtet derjenige, welcher sein Erbrecht aus einem Testament herleiten will, die Testamentsurkunde selbst, ist dies im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht unberücksichtigt zu lassen. Nach § 444 ZPO führt die Beseitigung einer Urkunde durch eine Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, dazu, dass die Behauptungen des Gegners über Beschaffenheit und Inhalt der Urkunde als bewiesen gelten. Diese Vorschrift ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht unmittelbar anwendbar, kommt darin jedoch ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck: Wer einen Gegenstand vernichtet, von dem er erkennt oder erkennen muss, dass dieser Beweisfunktion haben kann, muss die sich daraus ergebenden Folgen für seine Beweisführung tragen.Wird durch die Vernichtung der Urkunde demjenigen, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird, die Möglichkeit genommen, Einwendungen geltend zu machen, die sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können - wie zur Eigenhändigkeit von Niederschrift oder Unterschrift, § 2247 Abs. 1 BGB -, sind die Angaben des Antragstellers zu Inhalt und Form der Urkunde für die Überzeugungsbildung des Gerichts nur von eingeschränktem Stellenwert. Würden die Angaben eines Antragstellers genügen, der die Testamentsurkunde selbst vernichtet hat, entstünde ein Anreiz, eine im eigenen Besitz befindliche Testamentsurkunde bei geringsten Zweifeln an deren Wirksamkeit oder Auslegung zu vernichten und im Erbscheinsverfahren unter Auslassung der Zweifelspunkte zu deren Form und Inhalt vorzutragen. Dies wäre mit den strengen Nachweisanforderungen unvereinbar.
Welche Anforderungen gelten an Zeugenaussagen zum Nachweis des Testamentsinhalts?
Zeugenaussagen zum Inhalt und zur Form eines nicht mehr vorhandenen Testaments müssen zuverlässig und in sich schlüssig sein, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Bruchstückhafte, im zeitlichen Verlauf variierende oder mit Formulierungen wie „ich meine“ eingeleitete Angaben lassen auf eine Ausfüllung von Erinnerungslücken mit spekulativen Annahmen schließen und genügen den strengen Nachweisanforderungen nicht. Auch Äußerungen der Testierenden gegenüber Dritten über die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments lassen ohne nähere zeitliche und inhaltliche Konkretisierung keinen sicheren Rückschluss auf den formgültigen Fortbestand einer bestimmten letztwilligen Verfügung zum Zeitpunkt des Erbfalls zu.
OLG Frankfurt, 27.12.2018 - Az: 20 W 250/17
ECLI:DE:OLGHE:2018:1227.20W250.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


