Wird eine Erbeinsetzung testamentarisch davon abhängig gemacht, dass der Erbe die Tiere des Erblassers auf einem bestimmten Anwesen weiterversorgt, so tritt die Erbenstellung nicht ein, wenn der eingesetzte Erbe die Aufnahme der Tiere trotz bestehender Möglichkeit ablehnt, weil diese bereits anderweitig untergebracht sind. Ein hierauf gestützter Erbscheinsantrag ist zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in ihrem eigenhändigen Testament verfügt, dass ihr gesamtes Vermögen an eine gemeinnützige Privatstiftung übergehen solle, jedoch unter der Voraussetzung, dass die im Testament namentlich benannten Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben fortführen können. Diese Formulierung verknüpft die Erbeinsetzung untrennbar mit der tatsächlichen Übernahme der Tierpflege durch den testamentarisch bedachten Erben.
Rechtlich lässt sich eine solche Klausel entweder als aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) - die Erbenstellung entsteht erst mit Eintritt der Aufnahme der Tiere - oder als auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) - die zunächst entstandene Erbenstellung entfällt bei Nichtaufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme - konstruieren. Nach den vorliegenden Ausführungen konnte die genaue dogmatische Einordnung offenbleiben, da beide Betrachtungsweisen im Ergebnis zum selben Resultat führen: Die Erbenstellung setzt in jedem Fall voraus, dass sich der testamentarisch Bedachte tatsächlich um die Tiere kümmert.
Diese eigene Entscheidung der Stiftung, von einer Aufnahme trotz bestehender Möglichkeit abzusehen, führt dazu, dass die im Testament niedergelegte Bedingung nicht erfüllt wurde. Auf eine Beurteilung, ob die Nichtaufnahme im mutmaßlichen Sinne der Erblasserin lag, kommt es für die rechtliche Bewertung der Erbenstellung nicht an; maßgeblich ist allein die tatsächliche Nichterfüllung der testamentarisch niedergelegten Voraussetzung.
Bedingte Erbeinsetzung zugunsten von Tierhaltern - ist das überhaupt möglich?
Setzt ein Erblasser testamentarisch einen Erben unter der ausdrücklichen Voraussetzung ein, dass dieser die Tiere des Erblassers künftig auf einem bestimmten Anwesen versorgt, so handelt es sich um eine bedingte Erbeinsetzung im Sinne des § 2074 BGB bzw. § 2075 BGB. Die Erbenstellung steht damit nicht unbedingt fest, sondern hängt vom Eintritt oder Ausbleiben eines bestimmten künftigen Ereignisses ab.Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in ihrem eigenhändigen Testament verfügt, dass ihr gesamtes Vermögen an eine gemeinnützige Privatstiftung übergehen solle, jedoch unter der Voraussetzung, dass die im Testament namentlich benannten Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben fortführen können. Diese Formulierung verknüpft die Erbeinsetzung untrennbar mit der tatsächlichen Übernahme der Tierpflege durch den testamentarisch bedachten Erben.
Rechtlich lässt sich eine solche Klausel entweder als aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) - die Erbenstellung entsteht erst mit Eintritt der Aufnahme der Tiere - oder als auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) - die zunächst entstandene Erbenstellung entfällt bei Nichtaufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme - konstruieren. Nach den vorliegenden Ausführungen konnte die genaue dogmatische Einordnung offenbleiben, da beide Betrachtungsweisen im Ergebnis zum selben Resultat führen: Die Erbenstellung setzt in jedem Fall voraus, dass sich der testamentarisch Bedachte tatsächlich um die Tiere kümmert.
Welche Rolle spielt die tatsächliche Möglichkeit zur Aufnahme?
Entscheidend ist, dass die Bedingung nicht bereits durch objektive Unmöglichkeit, sondern durch eine eigene Entscheidung des testamentarisch Bedachten nicht erfüllt wurde. Im zu entscheidenden Fall war einer der vier im Testament genannten Tiere - ein Hund - bereits durch einen sogenannten Schutzvertrag bei einer anderen Organisation untergebracht worden. Die übrigen drei Tiere, Katzen, waren von einer Familie übernommen worden. Die Stiftung hätte die Tiere gleichwohl noch aufnehmen können, entschied sich aber bewusst dagegen, da sie eine anderweitige gute Unterbringung der Tiere als im Sinne der Erblasserin ansah.Diese eigene Entscheidung der Stiftung, von einer Aufnahme trotz bestehender Möglichkeit abzusehen, führt dazu, dass die im Testament niedergelegte Bedingung nicht erfüllt wurde. Auf eine Beurteilung, ob die Nichtaufnahme im mutmaßlichen Sinne der Erblasserin lag, kommt es für die rechtliche Bewertung der Erbenstellung nicht an; maßgeblich ist allein die tatsächliche Nichterfüllung der testamentarisch niedergelegten Voraussetzung.
AG Lüdinghausen, 19.08.2015 - Az: 27 VI 230/14
ECLI:DE:AGLH:2015:0819.27VI230.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


