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Stuhldrang ist keine notstandsähnliche Situation - Fahrverbot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer sogenannten "notstandsähnlichen Situation", wenn der Betroffene sich dahin eingelassen hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide.

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AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - Az: 19 OWI-89 JS 155/14-21/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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