Starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer sogenannten "notstandsähnlichen Situation", wenn der Betroffene sich dahin eingelassen hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide.
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AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - Az: 19 OWI-89 JS 155/14-21/14
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